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BGH · IX ZB 96/07

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 96/07

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Prof. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 12. Februar 2007 auf eine entsprechende Anregung der weiteren Beteiligten zu 1 durch Beschluss vom 9. März 2007 dahin ergänzt, dass das "Hauptinsolvenzverfahren (Art. 3 Abs. 1 EulnsVO)" eröffnet werde. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet, so steht hiergegen nur dem Schuldner, nicht aber dem Gläubiger die sofortige Beschwerde zu (vgl. Hätte das Insolvenzgericht die Anregung der beteiligten Gläubigerin nicht aufgegriffen, hätte dieser hiergegen keine sofortige Beschwerde zugestanden (vgl. Beschlussergänzung durch das Landgericht auch keine Rechtsbeschwerde ein-legen.

Zitierte Normen: § 34 InsO
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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 96/07
vom 21. Februar 2008 in dem Insolvenzverfahren
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Dr. Detlev Fischer
 am 21. Februar 2008 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 12. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 10. Mai 2007 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 1 als unzulässig verworfen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe:
I.
1	Das Insolvenzgericht hat den Entscheidungssatz seines Eröffnungsbe-
schlusses über das Vermögen der Schuldnerin vom 21. Februar 2007 auf eine entsprechende Anregung der weiteren Beteiligten zu 1 durch Beschluss vom 9. März 2007 dahin ergänzt, dass das "Hauptinsolvenzverfahren (Art. 3 Abs. 1 EulnsVO)" eröffnet werde. Der Schuldner hat den Eröffnungsbeschluss und den Ergänzungsbeschluss mit der sofortigen Beschwerde angegriffen. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der
 
Ergänzungsbeschluss aufgehoben werde. Hiergegen wendet sich die weitere Beteiligte zu 1 mit ihrer Rechtsbeschwerde.
2	Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft. Die Befugnis zur Rechtsbe-
schwerde setzt die Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde voraus (BGHZ 144, 78, 82; BGH, Beschl. v. 25. Januar 2007 - IX ZB 240/05, NZI 2007, 284). Schließt das Gesetz die Anfechtung einer gerichtlichen Entscheidung im Wege der sofortigen Beschwerde aus, ist auch die Rechtsbeschwerde unzulässig.
3	So liegt der Fall hier. Wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen
 des Schuldners eröffnet, so steht hiergegen nur dem Schuldner, nicht aber dem Gläubiger die sofortige Beschwerde zu (vgl. § 34 Abs. 1, 2 InsO). Die von der beteiligten Gläubigerin in erster Instanz angeregte besondere Fassung der Eröffnungsentscheidung hatte nur deklaratorische Bedeutung, weil das Insolvenzgericht seine internationale Zuständigkeit gemäß § 3 Abs. 1 EulnsVO in Deutschland geprüft und das Verfahren am Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen des Schuldners eröffnet hat. Hierbei handelt es sich, ohne dass es eines besonderes Ausspruches bedarf, um das Hauptinsolvenzverfahren (vgl. HK-lnsO/Stephan, 4. Aufl. Art. 3 EulnsVO Rn. 2; HmbKomm-lnsO/Undritz, 2. Aufl. Art. 3 EulnsVO Rn. 2 ff). Diese Entscheidung hat das Landgericht in der Sache bestätigt. Hätte das Insolvenzgericht die Anregung der beteiligten Gläubigerin nicht aufgegriffen, hätte dieser hiergegen keine sofortige Beschwerde zugestanden (vgl. § 6 Abs. 1 InsO). Sie kann deshalb gegen die Aufhebung der
 
Beschlussergänzung durch das Landgericht auch keine Rechtsbeschwerde ein-legen.
Dr. Gero Fischer	Dr.	Ganter	Dr.	Kayser
 Prof. Dr. Gehrlein	Dr.	Detlev Fischer
 Vorinstanzen:
AG Leipzig, Entscheidung vom 21.02.2007 - 405 IE 3656/06 -LG Leipzig, Entscheidung vom 10.05.2007 - 12 T 344/07 -