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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Vill und Dr. Detlev Fischer am 12. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Juni 2006 ist als Rechtsbeschwerde zu behandeln und als solche nicht statthaft, weil die Rechtsbeschwerde weder nach dem Gesetz allgemein eröffnet, noch vom Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 574 ZPO
12FischerunzulässigRechtsbeschwerdeverfahrenZPORechtsbeschwerdeCelle

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
12. Oktober 2006
in dem Rechtsbeschwerdeverfahren
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Vill und Dr. Detlev Fischer
 am 12. Oktober 2006 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 24. Mai 2006 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen
 Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
Gründe:
1	Die Eingabe vom 1. Juni 2006 ist als Rechtsbeschwerde zu behandeln
 und als solche nicht statthaft, weil die Rechtsbeschwerde weder nach dem Gesetz allgemein eröffnet, noch vom Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 ZPO). Deshalb muss sie als unzulässig verworfen werden (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
 
2	Der	Prozesskostenhilfeantrag	ist zurückzuweisen, weil die beabsichtigte
 Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO).
Dr. Gero Fischer	Dr.	Ganter	Dr.	Kayser
 Vill	Dr.	Detlev	Fischer
 Vorinstanzen:
LG Lüneburg, Entscheidung vom 12.04.2006 -40 106/06 -OLG Celle, Entscheidung vom 24.05.2006 - 3 W 60/06 -