Dem Antragsteller wird die zur Durchführung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 5. Juni 2003 dem Schuldner die Erlangung der Restschuldbefreiung nach fünf Jahren, gerechnet vom Beginn der Aufhebung des Insolvenzverfahrens, an. 1 InsO a.F., wonach die Laufzeit der Abtretung mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens Prozeßkostenhilfe kann dem Schuldner nicht gewährt werden, weil das beabsichtigte Rechtsmittel keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§114 ZPO). Aus Gründen der Rechtssicherheit ist bereits in dem Beschluß nach § 291 InsO auch der Beginn und die Laufzeit der Abtretung anzugeben (vgl. Die Bestimmung des Beginns der Wohlverhaltensperiode auf den Zeitpunkt der Aufhebung des Insolvenzverfahrens in § 287 Abs. 2 S.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 16. Juni 2005 in dem Insolvenzverfahren Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Kayser, Neskovic und Vill am 16. Juni 2005 beschlossen: Dem Antragsteller wird die zur Durchführung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 5. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 25. Februar 2005 nachgesuchte Prozeßkostenhilfe versagt. Gründe: I. In dem am 18. Januar 2001 eröffneten und am 13. November 2003 aufgehobenen Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners kündigte das Amtsgericht - Insolvenzgericht - Dresden mit Beschluß vom 11. Juni 2003 dem Schuldner die Erlangung der Restschuldbefreiung nach fünf Jahren, gerechnet vom Beginn der Aufhebung des Insolvenzverfahrens, an. Das Landgericht hat die gegen die Berechnung der Wohlverhaltensperiode gerichtete sofortige Beschwerde des anwaltlichen Vertreters des Schuldners zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Beschluß entspräche dem gemäß Art. 103a EGInsO anwendbaren § 287 Abs. 2 S. 1 InsO a.F., wonach die Laufzeit der Abtretung mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens beginnt. Dieser Zeitraum sei nicht dadurch verkürzt worden, daß der Schuldner den pfändbaren Teil seiner Bezüge bereits seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens an den Treuhänder abgeführt habe, weil er aufgrund der Beschlagnahmewirkung des Eröffnungsbeschlusses dazu gesetzlich verpflichtet gewesen sei. Prozeßkostenhilfe kann dem Schuldner nicht gewährt werden, weil das beabsichtigte Rechtsmittel keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§114 ZPO). Die Rechtsbeschwerde wäre unzulässig, weil sie keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft, und eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts weder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung noch zur Fortbildung des Rechts erforderlich wäre (§ 4 InsO i.V.m. § 574 Abs. 2 ZPO). Die Rechtsbeschwerde wäre auch unbegründet. Der angefochtene Beschluß, auf den zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, entspricht der Sachund Rechtslage. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist bereits in dem Beschluß nach § 291 InsO auch der Beginn und die Laufzeit der Abtretung anzugeben (vgl. Uhlenbruck/Vallender, InsO, § 291 Rz. 24). Die Bestimmung des Beginns der Wohlverhaltensperiode auf den Zeitpunkt der Aufhebung des Insolvenzverfahrens in § 287 Abs. 2 S. 1 InsO a.F. stellte kein redaktionelles Versehen des damaligen Gesetzgebers dar. Der Zeitraum zwi- sehen Eröffnung und Aufhebung des Insolvenzverfahrens, in dem der pfändbare Teil des Arbeitseinkommens des Schuldners ohnehin dem Insolvenzbeschlag unterfiel, konnte somit keineswegs auf die Wohlverhaltensperiode angerechnet werden. Fischer Ganter Kayser Neskovic Vill