Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof und Dr. Fischer am 5. Gründe Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 219 Abs. 2 BEG). Eine Abweichung des Berufungsurteils von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes ist nicht ersichtlich. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung liegt es grundsätzlich in seinem Ermessen, welche Sachverständige er mit der Erstellung von Gutachten betraut, inwieweit er ihnen folgt und ob er die Einholung weiterer Gutachten für erforderlich hält (vgl. Auch darin, daß das Berufungsgericht keine persönliche Untersuchung des Klägers verlangt hat, ist ein Abweichen von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht zu sehen. Auch dies ist vielmehr eine Frage des Einzelfalls, die sich einer grundsätzlichen Klärung entzieht und deren Entscheidung in den Verantwortungsbereich des Tatrichters fällt (vgl. In der Verwertung fremdsprachiger (vom Sachverständigen zu dem Beleg für seine Sachkunde vorgelegter) Texte liegt allenfalls ein bloßer Verfahrensfehler, der die Zulassung der Revision regelmäßig nicht rechtfertigt (vgl.
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 95/97 BESCHLUSS vom 5. Februar 1998 in dem Entschädigungsrechtsstreit 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof und Dr. Fischer am 5. Februar 1998 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 25. Februar 1997 wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger auferlegt. Gründe Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 219 Abs. 2 BEG). Daß in Entschädigungssachen im Gegensatz zu vermögensrechtlichen zivilprozessualen Streitigkeiten eine Revision nur bei einer Zulassung möglich ist, verstößt entgegen der von der Beschwerde vertretenen Ansicht nicht gegen das Grundgesetz, insbesondere nicht gegen Art. 1, 3, 20 Abs. 3 GG. 3 Eine Abweichung des Berufungsurteils von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes ist nicht ersichtlich. Das Berufungsurteil beruht auf der dem Tatrichter vorbehaltenen und von ihm zu verantwortenden Würdigung der ärztlichen Sachverständigengutachten. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung liegt es grundsätzlich in seinem Ermessen, welche Sachverständige er mit der Erstellung von Gutachten betraut, inwieweit er ihnen folgt und ob er die Einholung weiterer Gutachten für erforderlich hält (vgl. BGH, Urt. v. 10. März 1965 - IV ZR 76/64, BGHZ 44, 75 = RzW 1965, 464 mit Anm. Wilden LM § 209 BEG 1956 Nr. 74). Im Streitfall ist das Berufungsgericht aufgrund der von ihm eingeholten Gutachten des Professors Dr. Th. B. und der Privatdozentin Dr. M. D. sowie der Erläuterungen des Prof. B. in der mündlichen Verhandlung vom 14. Januar 1997 zu dem Ergebnis gekommen, daß die geklagten Schwindelanfälle nicht (um dieses Wort "nicht" ist das Berufungsurteil S. 10 Zeile 7/8 von unten nach dem Sinnzusammenhang zu ergänzen) verfolgungsbedingt, sondern auf die organische Erkrankung Canalolithiasis zurückzuführen sind. Auch darin, daß das Berufungsgericht keine persönliche Untersuchung des Klägers verlangt hat, ist ein Abweichen von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht zu sehen. Insoweit ist auch keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden. Eine persönliche Untersuchung des Verfolgten ist nicht stets erforderlich, um feststellen zu können, ob sich ein Leiden verschlimmert hat. Auch dies ist vielmehr eine Frage des Einzelfalls, die sich einer grundsätzlichen Klärung entzieht und deren Entscheidung in den Verantwortungsbereich des Tatrichters fällt (vgl. BGH, Beschl. v. 6. März 1986 - IX ZB 4 101/85, auszugsweise wiedergegeben bei Zorn NJW 1988, 35, 40). Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 24. September 1996 (VI ZR 303/95, VersR 1996, 1535) betrifft eine andere Fallgestaltung. Die von der Beschwerde als grundsätzlich angesehene Frage, ob in Israel lebende Juden dort von israelischen Ärzten auch dann begutachtet werden dürfen, "wenn deutsche Ärzte dies in einer Art und Weise verneinen, daß das Oberlandesgericht glaubt, auf jüdisch-israelische Gutachter nicht zurückgreifen zu können" stellt sich im Streitfall nicht. In der Verwertung fremdsprachiger (vom Sachverständigen zu dem Beleg für seine Sachkunde vorgelegter) Texte liegt allenfalls ein bloßer Verfahrensfehler, der die Zulassung der Revision regelmäßig nicht rechtfertigt (vgl. BGH, Beschl. v. 8. Februar 1967 - IV ZB 634/66, RzW 1967, 281). Paulusch Kirchhof Kreft Fischer Stodolkowitz