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BGH · IX ZB 95/93

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 95/93

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Schmitz, Dr. Kreft, Kirchhof und Dr. Fischer am 3. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 9a-Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 29. Gründe Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 219 Abs. 2 BEG). Die in der Beschwerdebegründung aufgeworfene Rechtsfrage, ob ein Sozialgericht eine unzuständige Behörde im Sinne des § 189 Abs. 2 BEG ist, ist nicht entscheidungserheblich.

Zitierte Normen: § 219 BEG
FischerSozialgerichtBEGMärzKlägerinKirchhofRevision

Volltext der Entscheidung

Entscheid.-Sammlg. d. Senats
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZB 95/93	BESCHLUSS
vom 3. März 1994
in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Annemarie Jl PMHHI
Klägerin und Beschwerdeführerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
gegen
 Land
vertreten durch das
 Finanzministerium Bl
 Beklagter und Beschwerdegegner
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Schmitz, Dr. Kreft, Kirchhof und Dr. Fischer
 am 3. März 1994 beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 9a-Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 29. Oktober 1993 wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.
Gründe
 Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 219 Abs. 2 BEG).
Die in der Beschwerdebegründung aufgeworfene Rechtsfrage, ob ein Sozialgericht eine unzuständige Behörde im Sinne des § 189 Abs. 2 BEG ist, ist nicht entscheidungserheblich. Selbst wenn die Klägerin im August 1968 bei dem Sozialgericht einen Entschädigungsantrag gestellt haben sollte, hat sie die Antragsfrist des § 189 Abs. 1 BEG, die bis zu dem 1. April 1958 lief, versäumt. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat das Berufungsgericht mit zutreffender Begründung verneint. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen sich dabei nicht.
Brandes
 Kirchhof
Schmitz
 Fischer
Kreft