Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Schmitz, Dr. Kreft, Kirchhof und Dr. Fischer am 3. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 9a-Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 29. Gründe Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 219 Abs. 2 BEG). Die in der Beschwerdebegründung aufgeworfene Rechtsfrage, ob ein Sozialgericht eine unzuständige Behörde im Sinne des § 189 Abs. 2 BEG ist, ist nicht entscheidungserheblich.
Entscheid.-Sammlg. d. Senats BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 95/93 BESCHLUSS vom 3. März 1994 in dem Entschädigungsrechtsstreit Annemarie Jl PMHHI Klägerin und Beschwerdeführerin, - Prozeßbevollmächtigte: gegen Land vertreten durch das Finanzministerium Bl Beklagter und Beschwerdegegner Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Schmitz, Dr. Kreft, Kirchhof und Dr. Fischer am 3. März 1994 beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 9a-Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 29. Oktober 1993 wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin. Gründe Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 219 Abs. 2 BEG). Die in der Beschwerdebegründung aufgeworfene Rechtsfrage, ob ein Sozialgericht eine unzuständige Behörde im Sinne des § 189 Abs. 2 BEG ist, ist nicht entscheidungserheblich. Selbst wenn die Klägerin im August 1968 bei dem Sozialgericht einen Entschädigungsantrag gestellt haben sollte, hat sie die Antragsfrist des § 189 Abs. 1 BEG, die bis zu dem 1. April 1958 lief, versäumt. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat das Berufungsgericht mit zutreffender Begründung verneint. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen sich dabei nicht. Brandes Kirchhof Schmitz Fischer Kreft