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BGH · IX ZB 95/91

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 95/91

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Kreft, Kirchhof, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 12. Dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten wurde das Urteil am 20. Oktober 1991, der am folgenden Tage bei Gericht eingegangen ist, legten die Beklagten Berufung ein; gleichzeitig Oktober 1991 (Montag) sei von der Bürovorsteherin ihres Prozeßbevollmächtigten Rechtsanwalt FflHl im Terminkalender eingetragen und zusätzlich auf dem in der Handakte abgehefteten Urteil festgehalten worden. Oktober 1991 sei die Bürovorsteherin in Urlaub gewesen. Dezember 1991, die Berufung unter Versagung der begehrten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unzulässig verworfen. Es mag dahinstehen, ob dem Berufungsgericht darin gefolgt werden könnte, ein Verschulden des Prozeßbevollmächtigten, das sich die Beklagten zurechnen lassen müßten (§ 85 Abs. 2 ZPO), folge daraus, daß er am 21. Oktober 1991 die Fristenkontrolle nicht selbst wahrgenommen habe, obwohl aus dem verspäteten Arbeitsantritt der stellvertretenden Bürovorsteherin und ihrer zurückhaltenden Antwort auf die Frage, ob es "wieder gehe", nur hätte geschlossen werden können, daß sie gesundheitlich noch nicht voll einsatzfähig gewesen sei. beitsfähigkeit der stellvertretenden Bürovorsteherin zu erkennen und daraus die gebotenen Konsequenzen zu ziehen, gereicht es ihm bereits zu dem Verschulden, daß er nicht für eine ordnungsgemäße Ausgangskontrolle gesorgt hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes muß der Prozeßbevollmächtigte einer Partei wegen der verfahrensrechtlichen Bedeutung von Fristen dafür Sorge tragen, daß ein fristgebundener Schriftsatz nicht nur rechtzeitig hergestellt wird, sondern auch innerhalb der Frist bei dem zuständigen Gericht eingeht. Unabdingbarer Bestandteil einer solchen Endkontrolle ist, daß die Erledigung der fristgebundenen Sachen am Abend eines jeden Arbeitstages anhand des Fristenkalenders von einer dazu beauftragten Bürokraft überprüft wird (BGH, Beschl. Dazu, daß im Büro ihres Prozeßbevollmächtigten die allgemeine organisatorische Anweisung besteht, täglich vor Büroschluß anhand der Eintragung im Fristenkalender zu überprüfen, ob alle für den Tag eingetragenen Fristensachen erledigt worden sind, enthält der Vortrag der Beklagten entgegen § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO keine Angaben. Deshalb wäre ein Verschulden ihres Prozeßbevollmächtigten an der Fristversäumung nicht ausgeräumt, wenn ihm aus der von der stellvertretenden Bürovorsteherin unterlassenen Einsicht in den Fristenkalender kein Vorwurf gemacht werden könnte und die versäumte Einsicht gleichermaßen für die fehlende Wiedervorlage der Akte und die fehlende Ausgangskontrolle ursächlich gewesen wäre (BGH, Beschl. Im übrigen kann nicht davon ausgegangen werden, daß das Unterlassen einer Fristenkontrolle am Morgen des letzten Tages der Frist (zu dem Zwecke der Wiedervorlage) zwangsläufig auch ein Versäumnis der Endkontrolle am Abend des letzten Tages der Frist nach sich zieht.

Zitierte Normen: § 516 ZPO
Rechtsanwalt17FristZBBürovorsteherinZPOProzeßbevollmächtigtenAusgangskontrolle

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
/S
IX ZB 95/91
BESCHLUSS
vom 12. März 1992 in dem Rechtsstreit
1.	Rechtanwalt Friedrich KflH0straße 0, Si
2.	Rechtsanwältin Uta
, ebenda,
 Beklagte und Beschwerdeführer,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
gegen
 Lydia
Straße
 Klägerin und Beschwerdegegnerin,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte Dr.
u. Koll.,
wn
S2
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Kreft, Kirchhof, Dr. Zugehör und Dr. Ganter
 am 12. März 1992 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 6. Dezember 1991 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 128.308,83 DM
Gründe
I.
Durch Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 17. September 1991 wurden die Beklagten zur Zahlung von insgesamt 128.308,83 DM Schadensersatz an die Klägerin verurteilt.
Dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten wurde das Urteil am 20. September 1991 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 22. Oktober 1991, der am folgenden Tage bei Gericht eingegangen ist, legten die Beklagten Berufung ein; gleichzeitig
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beantragten sie wegen der Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Zur Begründung der erbetenen Wiedereinsetzung haben sie geltend gemacht:
Der Ablauf der Berufungsfrist am 21. Oktober 1991 (Montag) sei von der Bürovorsteherin ihres Prozeßbevollmächtigten Rechtsanwalt FflHl im Terminkalender eingetragen und zusätzlich auf dem in der Handakte abgehefteten Urteil festgehalten worden. Am letzten Tag der Frist würden üblicherweise die Handakten von einer Auszubildenden herausgesucht und der Bürovorsteherin vorgelegt. Diese sei verpflichtet, den Prozeßbevollmächtigten auf den Fristablauf hinzuweisen. Vom 17. bis 21. Oktober 1991 sei die Bürovorsteherin in Urlaub gewesen. Sie sei, wie schon öfters, von der ausgebildeten, sehr gewissenhaften Rechtsanwaltsgehilfin DflHBI vertreten worden. Diese habe am Morgen des 21. Oktober 1991 kurz nach 8.00 Uhr im Büro angerufen und mitgeteilt, daß sie an einem Migräneanfall leide und erst später zur Arbeit erscheinen könne. Um 10.00 Uhr sei sie im Büro eingetroffen. Auf die Frage von Rechtsanwalt FflHV, ob es wieder gehe, habe sie geantwortet, sie hoffe es. In Wirklichkeit sei sie aber aufgrund ihres gesundheitlichen Zustandes, den sie Rechtsanwalt FflHB nicht geoffenbart habe, den ganzen Tag zu ordnungsgemäßer Arbeit nicht fähig gewesen und habe es denn auch versäumt, den Fristenkalender zu überprüfen. Ohne die erhebliche Beeinträchtigung ihres Wohlbefindens, die für Rechtsanwalt	nicht erkennbar
 gewesen sei, wäre ihr ein derartiges Versehen nicht passiert .
S3
 
Das Oberlandesgericht hat mit Beschluß vom 6. Dezember 1991, den Beklagten zugestellt am 13. Dezember 1991, die Berufung unter Versagung der begehrten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unzulässig verworfen. Hiergegen wenden sich die Beklagten mit der am 17. Dezember 1991 eingelegten sofortigen Beschwerde.
II.
Das Rechtsmittel ist statthaft und zulässig, bleibt in der Sache aber ohne Erfolg.
Die Berufung ist unzulässig, weil sie erst nach Ablauf der am 21. Oktober 1991 endenden Frist eingelegt worden ist (§§ 516, 519 b Abs. 1 Satz 2 ZPO). Die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht abgelehnt.
Es mag dahinstehen, ob dem Berufungsgericht darin gefolgt werden könnte, ein Verschulden des Prozeßbevollmächtigten, das sich die Beklagten zurechnen lassen müßten (§ 85 Abs. 2 ZPO), folge daraus, daß er am 21. Oktober 1991 die Fristenkontrolle nicht selbst wahrgenommen habe, obwohl aus dem verspäteten Arbeitsantritt der stellvertretenden Bürovorsteherin und ihrer zurückhaltenden Antwort auf die Frage, ob es "wieder gehe", nur hätte geschlossen werden können, daß sie gesundheitlich noch nicht voll einsatzfähig gewesen sei. Unabhängig davon, ob Rechtsanwalt FflHHIl am 21. Oktober 1991 in der Lage war, die eingeschränkte Ar-
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beitsfähigkeit der stellvertretenden Bürovorsteherin zu erkennen und daraus die gebotenen Konsequenzen zu ziehen, gereicht es ihm bereits zu dem Verschulden, daß er nicht für eine ordnungsgemäße Ausgangskontrolle gesorgt hat.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes muß der Prozeßbevollmächtigte einer Partei wegen der verfahrensrechtlichen Bedeutung von Fristen dafür Sorge tragen, daß ein fristgebundener Schriftsatz nicht nur rechtzeitig hergestellt wird, sondern auch innerhalb der Frist bei dem zuständigen Gericht eingeht. Dafür reicht es nicht aus, wenn der Prozeßbevollmächtigte sein Büro so organisiert, daß ihm Akten von Verfahren, in denen Rechtsmittelfristen laufen, rechtzeitig zur Bearbeitung vorgelegt werden. Er muß vielmehr zusätzlich eine Ausgangskontrolle schaffen (BGH, Beschl. v. 22. Oktober 1986 - IVb ZB 89/86, BGHR ZPO § 233 - Rechtsmittelbegründung 1; v. 8. November 1988 - VI ZB 26/88, BGHR ZPO § 233 - Fristenkontrolle 9; v. 17. Oktober 1990 - XII ZB 84/90, BGHR ZPO § 233 - Ausgangskontrolle 1). Unabdingbarer Bestandteil einer solchen Endkontrolle ist, daß die Erledigung der fristgebundenen Sachen am Abend eines jeden Arbeitstages anhand des Fristenkalenders von einer dazu beauftragten Bürokraft überprüft wird (BGH, Beschl. v. 22. Mai 1985 - IVb ZB 7/85, VersR 1985, 766, 767; v. 22. Oktober 1986 aaO; v. 17. Oktober 1990 aaO).
Dazu, daß im Büro ihres Prozeßbevollmächtigten die allgemeine organisatorische Anweisung besteht, täglich vor Büroschluß anhand der Eintragung im Fristenkalender zu überprüfen, ob alle für den Tag eingetragenen Fristensachen
 erledigt worden sind, enthält der Vortrag der Beklagten entgegen § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO keine Angaben. Deshalb wäre ein Verschulden ihres Prozeßbevollmächtigten an der Fristversäumung nicht ausgeräumt, wenn ihm aus der von der stellvertretenden Bürovorsteherin unterlassenen Einsicht in den Fristenkalender kein Vorwurf gemacht werden könnte und die versäumte Einsicht gleichermaßen für die fehlende Wiedervorlage der Akte und die fehlende Ausgangskontrolle ursächlich gewesen wäre (BGH, Beschl. v. 17. Oktober 1990 aaO). Im übrigen kann nicht davon ausgegangen werden, daß das Unterlassen einer Fristenkontrolle am Morgen des letzten Tages der Frist (zu dem Zwecke der Wiedervorlage) zwangsläufig auch ein Versäumnis der Endkontrolle am Abend des letzten Tages der Frist nach sich zieht.
Brandes
 Zugehör
Kref t
Ganter
 Kirchhof