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BGH · IX ZB 95/87

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 95/87

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Zorn, Fuchs, Gärtner und Dr. Schmitz am 10. An diese Anwendung und Auslegung israelischen Rechts ist das Revisionsgericht gebunden, weil sie nach § 209 Abs. 1 BEG, §§ 549, 562 ZPO nicht seiner Nachprü- Daß der Kläger die israelische Staatsangehörigkeit einmal besessen hat, ergibt sich aber eindeutig aus dem Schreiben des israelischen Innenministeriums vom 10. Ohne Rechtsfehler geht das Berufungsgericht auch davon aus, daß der Kläger seine israelische Staatsangehörigkeit nicht durch seine Auswanderung nach Kanada am 1. Oktober 1953 noch die israelische Staatsangehörigkeit besaß, kann entgegen § 164 BEG nicht dadurch begründet werden, daß er in einem späteren Zeitpunkt auf diese Staatsangehörigkeit verzichtet und dieser Verzicht rückwirkende Kraft hat (BGH RzW 1965, 136 Nr. 34). Das Berufungsgericht stellt zwar nicht ausdrücklich fest, wann der Kläger gegenüber den israelischen Behörden seine Verzichtserklärung abgegeben hat. Aus dem Schreiben des israelischen Innenministerium vom 10.

Zitierte Normen: § 219 BEG § 549 ZPO § 164 BEG
IsraelStaatsangehörigkeitisraelischBEGKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IX ZB 95/87	BESCHLUSS
in der Entschädigungssache
 William Sch
 Kläger und Beschwerdeführer,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
Land Rheinland-Pfalz,
 vertreten durch das Ministerium der Finanzen,
 KfHHP~FHMMHB~straßefl, tkHB MäHH|,
Beklagten und Beschwerdegegner
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Zorn, Fuchs, Gärtner und Dr. Schmitz
 am 10. Dezember 1987 beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5. Zivilsenats - Entschädigungssenats - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 21. Mai 1987 wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.
Gründe :
Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 219 Abs. 2 BEG liegen nicht vor.
Der Berufungsrichter ist unter Anwendung des israelischen Staatsangehörigkeitsgesetzes 5712/1952 und des israelischen Rückkehrgesetzes 5710/1950 zu der Auffassung gelangt, daß der Kläger bei Inkrafttreten des Bundesentschädigungsgesetzes am 1. Oktober 1953 israelischer Staatsangehöriger war. An diese Anwendung und Auslegung israelischen Rechts ist das Revisionsgericht gebunden, weil sie nach § 209 Abs. 1 BEG, §§ 549, 562 ZPO nicht seiner Nachprü-
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fung unterliegt. Im Verantwortungsbereich des Tatrichters liegt die Entscheidung des Berufungsgerichts, der Kläger habe seinen Aufenthalt in Israel nicht nur als vorübergehend angesehen und die lange Aufenthaltsdauer in Israel von 1949 bis 1953 spreche dafür, daß der Kläger sich tatsächlich in Israel niedergelassen habe. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Die subjektiven Vorstellungen des Anspruchstellers über seine Staatsangehörigkeit sind im übrigen unbeachtlich; es kommt allein darauf an, welche Staatsangehörigkeit er tatsächlich besessen hat (BGH RzW 1966, 85). Daß der Kläger die israelische Staatsangehörigkeit einmal besessen hat, ergibt sich aber eindeutig aus dem Schreiben des israelischen Innenministeriums vom 10. Januar 1982.
Ohne Rechtsfehler geht das Berufungsgericht auch davon aus, daß der Kläger seine israelische Staatsangehörigkeit nicht durch seine Auswanderung nach Kanada am 1. März 1953, sondern erst durch seine spätere Verzichtserklärung verloren hat. Der Entschädigungsanspruch wegen Schadens an Körper oder Gesundheit eines Antragstellers, der am 1. Oktober 1953 noch die israelische Staatsangehörigkeit besaß, kann entgegen § 164 BEG nicht dadurch begründet werden, daß er in einem späteren Zeitpunkt auf diese Staatsangehörigkeit verzichtet und dieser Verzicht rückwirkende Kraft hat (BGH RzW 1965, 136 Nr. 34). Das Berufungsgericht stellt zwar nicht ausdrücklich fest, wann der Kläger gegenüber den israelischen Behörden seine Verzichtserklärung abgegeben hat. Aus dem Schreiben des israelischen Innenministerium vom 10. Januar 1982 muß aber entnommen werden, daß dies erst
 unmittelbar vorher, jedenfalls nicht vor dem 1. Oktober 1953 geschehen ist. Gegen einen früheren Verzicht spricht auch, daß sich der Kläger bei Abgabe seiner eidesstattlichen Versicherungen vom 1. Dezember 1958, 9. Januar und 16. Dezember 1959 noch durch seinen israelischen Reisepass ausgewiesen hat.
Merz
 Zorn