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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Bas Bsrufungsurteil entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur SntsohKdigungaborech-tigung ehemaliger österreichischer Staatsangehöriger gemäß § 166 c BEG. KSrz 1938 die österreichische Staatsangehörigkeit besessen hat) auf seine Staatsangehörigkeit hei Beginn der persönlichen Verfolgung kommt es nicht an (BGH RzW 1972» 219 Nr. is mit veitersa Hinweisen). Sie Österreichische Staateangehörißlieit der Klägerin ea 13* K2rz 1933 hat das Berufungsgericht für das Reviaionagoricht bin-d^d festgeatellt (vgl.

Zitierte Normen: § 166c BEG
13österreichischBasStaatsangehörigkeitBundesgerichtshofsKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

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Erf:che’d.-5amnlg.d.Senats
2480 032
BUNDESGERICHTSHOF
IXJ9.,95/Z£ BESCHLOSS
in der EateohBdigungssaohe
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 KlKßorin und Beschwerdeführerin,
 Rechtsanwalt
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 Cer XX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Januar 1976 durch den Vorsitzenden Richter Kai und die Richter Zorn, Fuchs» Fortmann und Br. Lang
 beschlossen!
Cie Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 9. Zivilsenats - BnteehSdigungssenats - des Oberlands agorichts Koblenz von 9. Dezember 1971 wird zurtlckgswiesen.
Bas Beschwerdeverfahren 1st gebühren- und auslagenfrei| die auBergerichtlichen Kosten tragt die Klägerin.
Grunde
 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 219 Ahe. 2 B2Ö liegen nicht vor.
Bas Bsrufungsurteil entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur SntsohKdigungaborech-tigung ehemaliger österreichischer Staatsangehöriger gemäß § 166 c BEG. Banach 1st allein entscheidend» ob der Verfolgte heia Anschluß Österreichs an das Deutsche Reich am 13. KSrz 1938 die österreichische Staatsangehörigkeit besessen hat) auf seine Staatsangehörigkeit hei Beginn der persönlichen Verfolgung kommt es nicht an (BGH RzW 1972»
 219 Nr. is mit veitersa Hinweisen). Sie Österreichische Staateangehörißlieit der Klägerin ea 13* K2rz 1933 hat das Berufungsgericht für das Reviaionagoricht bin-d^d festgeatellt (vgl. $ 549 ZPO).
Mai	Zom