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BGH · IX ZB 95/09

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 95/09

Die Gegenvorstellung des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 5. Februar 2009 gegen den Beschluss des Landgerichts vom 22. Bundesgerichtshof vorgelegt worden, wie dem Kläger durch den Beschluss des Landgerichts vom 7. Dieses Rechtsmittel war unstatthaft, weil die sofortige Beschwerde nur gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Landgerichte stattfindet (§ 567 Abs. 1 ZPO). Hat das Landgericht wie hier als Berufungsgericht entschieden, findet nur noch die zugelassene Rechtsbeschwerde statt (ZöllerA/ollkommer, aaO § 78b Rn. 7). Da der Kläger ungeachtet der fehlenden Zulassung eine Zurückverweisung an das Landgericht durch die höhere Instanz begehrt hat, konnte sein Rechtsmittel nur als unstatthafte Rechtsbeschwerde behandelt werden.

Zitierte Normen: § 567 ZPO
RechtsmittelLandgerichtZPOKlägerRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 95/09
vom 25. Juni 2009 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape
 am 25. Juni 2009 beschlossen:
Die Gegenvorstellung des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 5. Mai 2009 wird zurückgewiesen.
Die Erinnerung gegen die Kostenrechnung vom 13. Mai 2009 wird zurückgewiesen.
Gründe:
1	Das	Vorbringen	des Klägers in der Gegenvorstellung gibt keine Veran-
lassung, den Beschluss vom 5. Mai 2009 abzuändern.
2	Das	Rubrum	des	Beschlusses	ist	zutreffend.	Partei	ist	nicht	die	Firma,
 die kein selbständiges Rechtsgebilde darstellt, sondern deren Inhaber, von dem der Anspruch geltend gemacht wird (ZöllerA/ollkommer, ZPO 27. Aufl. § 50 Rn. 26).
3	Der	Senat	hat	über das als "sofortige Beschwerde" bezeichnete Rechts-
mittel des Klägers vom 11. Februar 2009 gegen den Beschluss des Landgerichts vom 22. Januar 2009 entschieden. Nur insoweit waren die Akten dem
 
Bundesgerichtshof vorgelegt worden, wie dem Kläger durch den Beschluss des Landgerichts vom 7. April 2009 bekannt ist. Dieses Rechtsmittel war unstatthaft, weil die sofortige Beschwerde nur gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Landgerichte stattfindet (§ 567 Abs. 1 ZPO). Hat das Landgericht wie hier als Berufungsgericht entschieden, findet nur noch die zugelassene Rechtsbeschwerde statt (ZöllerA/ollkommer, aaO § 78b Rn. 7). Da der Kläger ungeachtet der fehlenden Zulassung eine Zurückverweisung an das Landgericht durch die höhere Instanz begehrt hat, konnte sein Rechtsmittel nur als unstatthafte Rechtsbeschwerde behandelt werden.
4	Der Kostenansatz ist nicht zu beanstanden; die Höhe der Gebühr für das
 Verfahren über die als unzulässig verworfene Rechtsbeschwerde ergibt sich aus Nr. 1826 des Kostenverzeichnisses zu dem Gerichtskostengesetz.
 
5	Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass er nicht mit einer Antwort auf
 weitere Schreiben in dieser Angelegenheit rechnen kann.
Ganter	Raebel	Vill
 Lohmann
Pape
 Vorinstanzen:
AG Stuttgart-Bad Cannstatt, Entscheidung vom 18.12.2007 - 5 C 1934/07 -LG Stuttgart, Entscheidung vom 22.01.2009 - 5 S 54/08 -