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BGH · IX ZB 95/08

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 95/08

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 8. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 26. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.000 € festgesetzt. Sie ist jedoch unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind. 2 InsO durch den Verweis auf § 296 Abs. 2 Satz 3 InsO einen weiteren selbständigen Aufhebungsgrund, der unabhängig von dem Aufhebungsgrund des § 4c Nr. 1 InsO in der zweiten Alternative besteht (BGH, Beschl.

Zitierte Normen: § 574 ZPO § 296 InsO
RechtsbeschwerdeInsOHamburgAufhebungsgrundSchuldner

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 95/08
vom 8. Januar 2009 in dem Insolvenzverfahren
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape
 am 8. Januar 2009 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 26. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom 28. Februar 2008 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.000 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die	Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 7, 6 Abs. 1, § 4d Abs. 1, § 4c Nr. 4
InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.
2	Das	Gericht kann die Verfahrenskostenstundung gemäß § 4c Nr. 4
Halbs. 1 Alt. 1 InsO aufheben, wenn der Schuldner keine angemessene Er-
 
werbstätigkeit ausübt und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich nicht um eine solche bemüht oder eine zu demutbare Tätigkeit ablehnt. Daneben statuiert § 4c Nr. 4 Halbs. 2 InsO durch den Verweis auf § 296 Abs. 2 Satz 3 InsO einen weiteren selbständigen Aufhebungsgrund, der unabhängig von dem Aufhebungsgrund des § 4c Nr. 1 InsO in der zweiten Alternative besteht (BGH, Beschl. v. 5. Juni 2008 - IX ZA 7/08, ZlnsO 2008, 736 Rn. 3). Dieser Aufhebungsgrund ist hier gegeben. Der Schuldner hat - allerdings auch erst nach einer Vielzahl von vergeblichen Aufforderungen - lediglich einen Arbeitsvertrag mit flexiblen Arbeitszeiten von Null bis 40 Stunden vorgelegt. Seine tatsächlichen Arbeitszeiten ergeben sich daraus nicht. Um feststellen zu können, ob der Schuldner einer angemessenen Erwerbstätigkeit nachgeht, musste dem Insolvenzgericht aber dargelegt werden, wie viele Stunden der Schuldner tatsächlich arbeitet und welchen Verdienst er damit erzielt.
Ganter	Raebel	Vill
 Lohmann	Pape
 Vorinstanzen:
AG Hamburg, Entscheidung vom 10.01.2008 - 67e IN 70/05 -LG Hamburg, Entscheidung vom 28.02.2008 - 326 T 9/08 -