Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Raebel und Kayser am 11. Februar 2002 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen, weil das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde in dem Beschluß nicht zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO n.F.) und das Rechtsmittel nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (vgl.
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Raebel und Kayser am 11. April 2002 beschlossen: Die als Rechtsbeschwerde zu wertende "außerordentliche Be-schwerde/weitere sofortige Beschwerde" gegen den Beschluß des Landgerichts Koblenz vom 8. Februar 2002 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen, weil das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde in dem Beschluß nicht zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO n.F.) und das Rechtsmittel nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (vgl. BGFI, Beschl. v. 21. März 2002 - IX ZB 18/02, zur Veröffentlichung bestimmt). Auch als außerordentliche Beschwerde wegen "greifbarer Gesetzwidrigkeit" oder der Verletzung von Verfahrensgrundrechten ist sie nicht statthaft (vgl. BGFI, Beschl. v. 7. März 2002 - IX ZB 11/02, zur Veröffentlichung bestimmt in BGFIZ). Wert des Beschwerdegegenstands: 426.930 * Kreft Raebel Kirchhof Kayser Fischer