Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft sowie die Richter Stodolkowitz, Kirchhof, Dr. Fischer und Raebel am 25. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Schuldner zur Last. Der Umstand allein, daß eine Belehrung des Schuldners zu den Risiken von Börsentermingeschäften nicht wiederholt worden ist, begründet keinen Verstoß gegen die deutsche öffentliche Ordnung (vgl. Der Schuldner hat auch die Ausnahmevoraussetzung des Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 Demgegenüber genügt die pauschale Behauptung des Schuldners, Vertragsabschluß-Formulare seien "mit Wissen und Wollen der Beschwerdegegnerin" verteilt worden, nicht. Angesichts des eingehenden Bestreitens der Gläubigerin zu diesem Punkt bedurfte es keines weiteren gerichtlichen Flinweises gemäß § 139 Abs. 1 ZPO.
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft sowie die Richter Stodolkowitz, Kirchhof, Dr. Fischer und Raebel am 25. Oktober 2001 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Schuldners gegen den Beschluß des 5. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 3. August 2000 wird nicht angenommen. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Schuldner zur Last. Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren: 165.000 DM. Gründe Das Rechtsmittel wirft keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 19 Abs. 3 AVAG a.F. i.V.m. § 554 b ZPO). Der Umstand allein, daß eine Belehrung des Schuldners zu den Risiken von Börsentermingeschäften nicht wiederholt worden ist, begründet keinen Verstoß gegen die deutsche öffentliche Ordnung (vgl. BGFIZ 138, 331,334 ff.). Der Schuldner hat auch die Ausnahmevoraussetzung des Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchst, a (i.V.m. Art. 28 Abs. 1) EuGVÜ nicht hinreichend dargetan. Aufgrund der eingehenden Angaben der Gläubigerin (S. 7 ihres Schriftsatzes vom 14. Februar 2000 = Bl. 99 GA i.V.m. dem beigefügten Schreiben des Beklagten vom 21. August 1995 an U.; Klagebegründungsschrift vom 9. September 1998 = Bl. 197-202 GA) hatte ihre Rechtsvorgängerin U. nur mit dem Schuldner persönlich sowie mit einer - durch Direktor B. vertretenen - irischen Gesellschaft I. Verbindung. Demgegenüber genügt die pauschale Behauptung des Schuldners, Vertragsabschluß-Formulare seien "mit Wissen und Wollen der Beschwerdegegnerin" verteilt worden, nicht. Es fehlen tatsächliche Angaben dazu, in welcher Weise gerade die U. - und nicht die selbständige I. - von den Werbemaßnahmen der T. KG Kenntnis erlangt und diese gebilligt haben soll. Angesichts des eingehenden Bestreitens der Gläubigerin zu diesem Punkt bedurfte es keines weiteren gerichtlichen Flinweises gemäß § 139 Abs. 1 ZPO. Kreft Fischer Stodolkowitz Raebel Kirchhof