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BGH · IX ZB 94/86

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 94/86

von grundsätzlicher Bedeutung auf.Das Berufungsgericht verkennt insbesondere nicht, daß bei der Bemessung der Höhe des verfolgungsbedingten Anteils an der insgesamt bestehenden Erwerbsminderung zu berücksichtigen ist, wie verfolgungsbedingte und nicht verfolgungsbedingte Schädigungen wechselweise aufeinander einwirken (vgl. Hinsichtlich des psychischen Leidens hält der Berufungsrichter eine Anwendung von § 206 BEG für ausgeschlossen, weil im Bescheid vom 2. Eine Entschädigung dieses Leidens sei nicht nur wegen des fehlenden Krankheitswertes abgelehnt worden, sondern auch allgemein mit dem Hinweis auf das Gutachten des Dr. Gießmann vom 4. Ob das richtig ist, ist eine Frage des Einzelfalles, deren Entscheidung die Zulassung der Revision nicht rechtfertigt. Eine Abweichung von der Entscheidung des Bundesgerichtshofs in RzW 1972, 246 liegt hierin nicht, weil das Berufungsgericht von dem richtigen rechtlichen Gesichtspunkt ausgeht. März 1966 steht schon die durchgreifende Ermessenserwägung des Beklagten entgegen, daß der Kläger von der Möglichkeit der Klage gegen den genannten Bescheid abgesehen und auch die Antragsfrist für den Zweitverfahrensantrag versäumt habe, ohne hierfür einen durchgreifenden Entschuldigungsgrund angegeben zu haben. Da die Behörde dem Kläger insoweit weder eine Sachentscheidung zugesagt noch ihm gegenüber erklärt hatte, daß sie den Abhilfeantrag als fristgerecht ansehe, ist sie wegen der eingeleiteten ärztlichen Begutachtung nicht mit ihrer Ermessenserwägung ausgeschlossen (vgl.

Zitierte Normen: § 219 BEG
GutachtenHöheMärzRzWlinkZornKlägerRevisionBescheid

Volltext der Entscheidung

IX ZB 94/86
BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
in der Entschädigungssache
 William Samuel sHI (früher: Sch^HH) ,
GW MM# cMHB, ol
 Kläger und Beschwerdeführer,
 Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr.
und
 gegen
Land Rheinland-Pfalz,
 vertreten durch das Ministerium der Finanzen,
 Beklagten und Beschwerdegegner
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Zorn, Henkel, Winter und Dr. Schmitz
 am 12. März 1987 beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5. Zivilsenats - Entschädigungssenats -des Oberlandesgerichts Koblenz vom 28. Mai 1986 wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.
Gründe
 Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 219 Abs. 2 BEG liegen nicht vor.
Der Berufungsrichter verneint im Rahmen seines tatrichterlichen Verantwortungsbereichs, daß sich das als verfolgungsbedingt anerkannte orthopädische Leiden des Klägers (10 x 7 cm große, vor dem linken Schienbein liegende und mit dem Knochen verlötete Unfallnarbe mit muskulär bedingter Bewegungseinschränkung des linken Fußes) seit dem Bescheid vom 2. März 1966 verschlimmert habe. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden und wirft keine Rechtsfrage
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von grundsätzlicher Bedeutung auf. Das Berufungsgericht verkennt insbesondere nicht, daß bei der Bemessung der Höhe des verfolgungsbedingten Anteils an der insgesamt bestehenden Erwerbsminderung zu berücksichtigen ist, wie verfolgungsbedingte und nicht verfolgungsbedingte Schädigungen wechselweise aufeinander einwirken (vgl. BGH RzW 1965, 28; 1969, 74). Es meint aber, insoweit dem Gutachten des Dr. Jaeger vom 5. Januar 1984 folgend, daß auch unter Berücksichtigung einer möglichen wechselseitigen Beeinflussung des linken Beinleidens und des rechten Bein- und Hüftleidens eine Minderung der Erwerbsfähigkeit, die auf die Verfolgung zurückzuführen ist, weiterhin nur in Höhe von 10 vH bestehe.
Hinsichtlich des psychischen Leidens hält der Berufungsrichter eine Anwendung von § 206 BEG für ausgeschlossen, weil im Bescheid vom 2. März 1966 durch die Bezugnahme auf die ärztlichen Gutachten vom 10. Januar und 4. Februar 1966 die Verfolgungsbedingtheit eines psychischen Leidens verneint worden sei. Eine Entschädigung dieses Leidens sei nicht nur wegen des fehlenden Krankheitswertes abgelehnt worden, sondern auch allgemein mit dem Hinweis auf das Gutachten des Dr. Gießmann vom 4. Februar 1966, daß kein Verfolgungsleiden in dieser Hinsicht als wahrscheinlich angenommen werden könne. Ob das richtig ist, ist eine Frage des Einzelfalles, deren Entscheidung die Zulassung der Revision nicht rechtfertigt. Eine Abweichung von der Entscheidung des Bundesgerichtshofs in RzW 1972, 246 liegt hierin nicht, weil das Berufungsgericht von dem richtigen rechtlichen Gesichtspunkt ausgeht.
Dem Abhilfebegehren gegenüber dem Bescheid vom 2. März 1966 steht schon die durchgreifende Ermessenserwägung des Beklagten entgegen, daß der Kläger von der Möglichkeit der Klage gegen den genannten Bescheid abgesehen und auch die Antragsfrist für den Zweitverfahrensantrag versäumt habe, ohne hierfür einen durchgreifenden Entschuldigungsgrund angegeben zu haben. Da die Behörde dem Kläger insoweit weder eine Sachentscheidung zugesagt noch ihm gegenüber erklärt hatte, daß sie den Abhilfeantrag als fristgerecht ansehe, ist sie wegen der eingeleiteten ärztlichen Begutachtung nicht mit ihrer Ermessenserwägung ausgeschlossen (vgl. BGH Urt. v. 13. Juli 1972 - IX ZR 286/69, bei Hoppenz, RzW 1973, 401, 409; Beschl. v. 20. Dezember 1984 - IX ZB 125/84, bei Zorn, NJW 1985, 1068, 1070 Nr. II 13), abgesehen davon, daß sich der Untersuchungsauftrag nur auf den Verschlimmerungsantrag bezog.
Merz
 Zorn