BGH · IX ZB 94/13 vom 28.01.2014
Originalentscheidung als PDF
PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zwar ist gegen die Entscheidung des Landgerichts über die Beschwerde gegen die amtsgerichtliche Entscheidung über die Erinnerung des Kostenansatzes wegen § 66 Abs.4 Satz 3 GKG die weitere Beschwerde zu dem Oberlandesgericht das statthafte Rechtsmittel. Es besteht jedoch kein Anhalt, dass der Kläger mit seiner an den Bundesgerichtshof gerichteten Rechtsmittelschrift dieses Rechtsmittel ein-legen wollte, nachdem er gegen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts vom 27. Wegen § 66 Abs.3 Satz 3 GKG findet gegen die Entscheidung über die Erinnerung gegen den Kostenansatz eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes Damit ist auch eine Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof ausgeschlossen (BGH, Beschluss vom 1.