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BGH · IX ZB 94/11

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 94/11

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Die geltend gemachten Zulässigkeitsgründe der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung und der Fortbildung des Rechts greifen nicht durch. Selbst wenn man davon ausgehen sollte, dass zwischen dem Interesse der Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft an der Fortdauer ihrer Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis im Hinblick auf eine durchzuführende Liquidation des Gesellschaftsvermögens und dem Interesse der natürlichen Person an der fortdauernden Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über ihr Vermögen kein Unterschied zu machen ist, wäre diese Rechtsfrage nicht entscheidungserheblich. Die Rechtsbeschwerde hat nicht dargetan, dass im Hinblick auf die geleisteten Massekostenvorschüsse die in der Summe dem vom Gutachter ermittelten Betrag entsprechen, keine hinreichende Massekostendeckung gegeben ist.

Zitierte Normen: § 574 ZPO § 34 InsO § 574 ZPO
VerfügungsbefugnisInteresseMünsterRechtsprechungZPORechtsbeschwerdeSchuldner

Volltext der Entscheidung

IX ZB 94/11	BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 22. November 2012 in dem Insolvenzverfahren
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring
 am 22. November 2012 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 27. Januar 2011 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 40.000 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6 Abs. 1, § 34 Abs. 2 InsO, Art. 103f EGInsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil kein Zulässigkeitsgrund (§ 574 Abs. 2 ZPO) gegeben ist. Die geltend gemachten Zulässigkeitsgründe der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung und der Fortbildung des Rechts greifen nicht durch.
2	Soweit die Rechtsbeschwerdebegründung der Auffassung ist, die Entscheidung des Beschwerdegerichts weiche von der Rechtsprechung des Senats zu dem Rechtsschutzbedürfnis des Schuldners gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit dem Ziel der Abweisung des Eröffnungsantrags mangels
 
Masse ab (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Juli 2004 - IX ZR 172/03, ZIP 2004, 1727), kommt es hierauf nicht an. Selbst wenn man davon ausgehen sollte, dass zwischen dem Interesse der Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft an der Fortdauer ihrer Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis im Hinblick auf eine durchzuführende Liquidation des Gesellschaftsvermögens und dem Interesse der natürlichen Person an der fortdauernden Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über ihr Vermögen kein Unterschied zu machen ist, wäre diese Rechtsfrage nicht entscheidungserheblich. Die Rechtsbeschwerde hat nicht dargetan, dass im Hinblick auf die geleisteten Massekostenvorschüsse die in der Summe dem vom Gutachter ermittelten Betrag entsprechen, keine hinreichende Massekostendeckung gegeben ist.
 
3	Von	einer	weiteren	Begründung	wird	nach	§	577	Abs.	6	Satz	3	ZPO	ab-
gesehen.
Kayser	Raebel	Pape
 Grupp
Möhring
 Vorinstanzen:
AG Münster, Entscheidung vom 14.06.2010 - 84 IN 74/05 -LG Münster, Entscheidung vom 27.01.2011 - 5 T 455/10 -