Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak am 24. Ein Grund für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 2 ZPO liegt nicht vor, weil das Landgericht die Berufung des Beklagten zu Recht als unzulässig verworfen hat.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 24. Mai 2004 in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak am 24. Mai 2004 beschlossen: Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 13. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 12. März 2004 wird zurückgewiesen. Gründe: Der Prozeßkostenhilfeantrag ist zurückzuweisen, weil die Rechtsverfolgung aussichtslos ist (§ 114 ZPO). Ein Grund für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 2 ZPO liegt nicht vor, weil das Landgericht die Berufung des Beklagten zu Recht als unzulässig verworfen hat. Hinsichtlich der Prozeßkostenhilfeentscheidung ist die Rechtsbeschwerde bereits nicht statthaft, weil das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Kreft Ganter Raebel Kayser Cierniak