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BGH · IX ZB 93/96

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 93/96

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 7. Auf die sofortige Beschwerde der Kläger wird der Beschluß des 1. Juli 1996 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung gegen das Urteil der 6. Die Kläger tragen die Kosten des Wiedereinsetzungsverfahrens vor dem Oberlandesgericht voll und die der sofortigen Beschwerde zu 23,57 %. 1.Die Kläger wurden durch Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 16. April 1996, einem Montag, ging beim Oberlandesgericht Oldenburg ein mit "Antrag auf Prozeßkostenhilfe und Berufung" überschriebener, auf den 12. Weiter hieß es: "Nach Bewilligung von Prozeßkostenhilfe wird gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 16. Juli 1996 "die Berufung" als unzulässig, weil die Kläger es versäumt hätten, sie rechtzeitig durch einen beim Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt zu begründen. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde zurückgewiesen, weil die Kläger ihn nach Versagung der Prozeßkostenhilfe nicht rechtzeitig durch einen postulationsfähigen Anwalt a) Die Verwerfung "der Berufung" auf Kosten der Kläger ist aufzuheben, weil eine Berufung, die hätte verworfen werden können, nicht eingelegt war. Es fehlte aber - und dies ist entscheidend - die gemäß § 518 Abs. 2 Ziff.2 ZPO erforderliche Erklärung, daß gegen das Urteil des Landgerichts Berufung eingelegt werde. Mit dem Satz "nach Bewilligung von Prozeßkostenhilfe wird gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 16. Daß die Kläger noch keine Berufung einlegen wollten, wird bestätigt durch die "vorsorglich bereits jetzt" beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Wenn die Berufung schon mit dem Schriftsatz vom 12. Mit der Überschrift "Berufung" und der Bezeichnung der Kläger als "Berufungskläger" hatte sich der Verfasser des Schriftsatzes erkennbar lediglich im Ausdruck vergriffen.

Zitierte Normen: § 518 ZPO
BerufungOberlandesgerichtBerufungsantragZBProzeßkostenhilfeKlägerSchriftsatz

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IX ZB 93/96 BESCHLUSS
vom 7. November 1996
in dem Rechtsstreit
1. Antonius Kl
 wflBHMBstraße
2. Heike W W
Kläger und Beschwerdeführer,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte und
 gegen
oiHHBÜ La|
vertreten durch den Vorstand, GfBBBstraße ff, o:
Beklagte und Beschwerdegegnerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. und SIHH
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter
 am 7. November 1996 beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde der Kläger wird der Beschluß des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 5. Juli 1996 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 16. Februar 1996 als unzulässig verworfen wurde. Im übrigen wird das Rechtsmittel zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Wiedereinsetzungsverfahrens vor dem Oberlandesgericht voll und die der sofortigen Beschwerde zu 23,57 %. Die Beklagten tragen die Kosten der sofortigen Beschwerde zu 76,43 %.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 210.991,85 DM.
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Gründe
1. Die Kläger wurden durch Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 16. Februar 1996 mit einer Klage abgewiesen.
Das Urteil wurde ihrem Prozeßbevollmächtigten am 14. März 1996 zugestellt. Am 15. April 1996, einem Montag, ging beim Oberlandesgericht Oldenburg ein mit "Antrag auf Prozeßkostenhilfe und Berufung" überschriebener, auf den 12. April 1996 datierter Schriftsatz der dort nicht zugelassenen Prozeßbevollmächtigten der Kläger ein. Darin wurden diese als "Kläger und Berufungskläger" bezeichnet. Es wurde beantragt, den "Berufungsklägern" Prozeßkostenhilfe für das Berufungsverfahren zu bewilligen. Weiter hieß es: "Nach Bewilligung von Prozeßkostenhilfe wird gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 16. Februar 1996 ... Berufung eingelegt. Gleichzeitig wird vorsorglich bereits jetzt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt." Im folgenden wurde ein bestimmter Berufungsantrag angekündigt und im einzelnen ausgeführt, weshalb das landgerichtliche Urteil falsch sei.
Nach Ablehnung des Prozeßkostenhilfeantrages verwarf das Oberlandesgericht mit Beschluß vom 5. Juli 1996 "die Berufung" als unzulässig, weil die Kläger es versäumt hätten, sie rechtzeitig durch einen beim Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt zu begründen. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde zurückgewiesen, weil die Kläger ihn nach Versagung der Prozeßkostenhilfe nicht rechtzeitig durch einen postulationsfähigen Anwalt
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gestellt hätten. Die Kosten "der Berufung" wurden den Klägern auferlegt. Gegen diesen Beschluß wenden sie sich mit einer sofortigen Beschwerde.
2. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.
a) Die Verwerfung "der Berufung" auf Kosten der Kläger ist aufzuheben, weil eine Berufung, die hätte verworfen werden können, nicht eingelegt war. Der Senat kann die Würdigung der in dem Schriftsatz vom 12. April 1996 enthaltenen prozessualen Willenserklärungen uneingeschränkt nachprüfen und die erforderliche Auslegung der Erklärungen selbst vornehmen (vgl. BGHZ 115, 286, 290, BGH, Urt. v. 19. Januar 1989 - IX ZR 83/88, NJW-RR 1989, 766, 768).
Der genannte Schriftsatz erfüllte nicht die gesetzlichen Anforderungen an eine Berufungsschrift. Zwar war er mit ("Antrag auf Prozeßkostenhilfe" und) "Berufung" überschrieben. Auch waren die Kläger als "Berufungskläger" bezeichnet. Es war bereits ein Berufungsantrag angekündigt, und die Darlegungen, weshalb das erstinstanzliche Urteil falsch sei, enthielten Wendungen ("Darüber hinaus greift die Berufung auch die Auffassung der Kammer an ..."), die für eine Berufungsbegründung typisch sind. Es fehlte aber - und dies ist entscheidend - die gemäß § 518 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO erforderliche Erklärung, daß gegen das Urteil des Landgerichts Berufung eingelegt werde. Mit dem Satz "nach Bewilligung von Prozeßkostenhilfe wird gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 16. Februar 1996 ... Berufung eingelegt" haben die Kläger im Gegenteil klargestellt, daß die Berufung vorerst noch nicht eingelegt, daß
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vielmehr erst die Entscheidung über das Prozeßkostenhilfegesuch abgewartet werden sollte. Insofern trifft die von der Beklagten zitierte Rechtsprechung (BGH, Urt. v. 16. Dezember 1987 - IVb ZB 161/87, BGHR ZPO § 518 Abs. 1 - Einlegung, unbedingte 2 = NJW 1988, 2046) nicht den vorliegenden Fall (vgl. BGH, Beschl. v. 2. Oktober 1985 - IVb ZB 62/85, VersR 1986, 40 f unter 1.). Daß die Kläger noch keine Berufung einlegen wollten, wird bestätigt durch die "vorsorglich bereits jetzt" beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Wenn die Berufung schon mit dem Schriftsatz vom 12. April 1996 hätte eingelegt werden sollen, hätte es eines Wiedereinsetzungsantrages nicht bedurft. Die Berufungsfrist wäre dann gewahrt gewesen. Da der Schriftsatz bereits eine - wenn auch knappe - Begründung enthielt, wäre auch eine Versäumung der Berufungsbegründungsfrist ausgeschlossen gewesen. Unter diesen Umständen waren der "Berufungsantrag" und die Ausführungen zu dessen Begründung dahin zu verstehen, daß die Kläger lediglich entsprechend § 114 Satz 1 ZPO die Erfolgsaussichten des beabsichtigten Rechtsmittels darlegen wollten. Mit der Überschrift "Berufung" und der Bezeichnung der Kläger als "Berufungskläger" hatte sich der Verfasser des Schriftsatzes erkennbar lediglich im Ausdruck vergriffen.
b) Die Zurückweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist demgegenüber rechtsfehlerfrei erfolgt. Die Formulierung in dem Schriftsatz vom 12. April 1996 "Gleichzeitig wird vorsorglich bereits jetzt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt" läßt es
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nicht zu, die Erklärung dahin auszulegen, daß lediglich ein Wiedereinsetzungsantrag angekündigt werden sollte, falls über den Prozeßkostenhilfeantrag entschieden sein würde.
Brandes
 Zugehör
Kirchhof
 Ganter
Fischer