Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof, Dr. Fischer und Dr. Ganter am 8. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 13. Die Voraussetzungen für eine Abhilfe nach den Zweitverfahrensrichtlinien in Verbindung mit den von den Entschädigungsreferenten der Länder am 2./3. Februar 1988 beschlossenen Änderungen hat das Berufungsgericht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verneint. rufungsurteil nicht ab von dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14.
Entscheid.-Scunr ■). c Se raste IX ZB 93/95 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 8. Februar 1996 in dem Entschädigungsrechtsstreit Raymonde Belgien, Klägerin und Beschwerdeführerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Uwe BuflHH^R ■, B( gegen Land vertreten durch die Bezirksregierung (Abteilung Wiedergutmachung) Straße Beklagter und Beschwerdegegner 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof, Dr. Fischer und Dr. Ganter am 8. Februar 1996 beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 16. November 1995 wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen. Gründe Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 219 Abs. 2 BEG). Die Voraussetzungen für eine Abhilfe nach den Zweitverfahrensrichtlinien in Verbindung mit den von den Entschädigungsreferenten der Länder am 2./3. Februar 1988 beschlossenen Änderungen hat das Berufungsgericht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verneint. Entgegen der Auffassung der Klägerin weicht das Be- 3 rufungsurteil nicht ab von dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14. März 1991 - IX ZR 284/90, LM (H. 2/1992) § 211 BEG 1956 Nr. 23 = NJW-RR 1992, 56 f. In dieser Entscheidung hat der Bundesgerichtshof die Frage, unter welchen Voraussetzungen die materielle Gerechtigkeit in besonders gelagerten Einzelfällen ein Absehen von der Anwendung der Fristen der Zweitverfahrensrichtlinien erfordert, grundsätzlich geklärt. Der vorliegende Rechtsstreit gibt zu darüber hinausgehenden grundsätzlichen oder rechtsfortbildenden Erwägungen keinen Anlaß. Kref t Stodolkowitz Kirchhof Fischer Ganter