Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Schmitz, Dr. Kreft, Kirchhof und Dr. Fischer am 9. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 13. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger. Gründe Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 219 Abs. 2 BEG). Daß in jenem Fall die erstrebte Anhebung des Hundertsatzes mit einer Unterhaltsverpflichtung begründet wurde, während sie hier auf eine Erhöhung der allgemeinen Minderung der Erwerbsfähigkeit auf 80 % gestützt wird, macht keinen entscheidungserheblichen Unterschied.
Entscheid.-Sammig. d. Senats BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 93/91 BESCHLUSS vom 9. April 1992 in dem Entschädigungsrechtsstreit Albert Äroute de G| TlHHP, Frankreich, Kläger und Beschwerdeführer, - Prozeßbevollmächtigter: gegen Land Nflflflfl^-WJ vertreten durch den Dir< Istraße fl der Landesrentenbehörde, Beklagter und Beschwerdegegner 2 s- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Schmitz, Dr. Kreft, Kirchhof und Dr. Fischer am 9. April 1992 beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 31. Oktober 1991 wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger. Gründe Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 219 Abs. 2 BEG). Das Urteil des Oberlandesgerichts weicht entgegen der Auffassung des Klägers nicht von der Entscheidung des Senats in RzW 1976, 116 ab. Jene Entscheidung befaßt sich mit einem Mindestrentenvergleich, der in Nr. 8 und 9 mit dem hier zu beurteilenden Vergleich vom 11. Januar 1960 wörtlich übereinstimmt. Wegen des in Nr. 8 enthaltenen aus- s drücklichen Verzichts auf die Ermittlung der gemäß § 31 Abs. 3 und 4 BEG erheblichen Umstände hat der Senat eine Leistungsverbesserung nach §§ 15, 15 a in der Fassung der 7. Änderungsverordnung zur 2. DV-BEG als ausgeschlossen angesehen. Daß in jenem Fall die erstrebte Anhebung des Hundertsatzes mit einer Unterhaltsverpflichtung begründet wurde, während sie hier auf eine Erhöhung der allgemeinen Minderung der Erwerbsfähigkeit auf 80 % gestützt wird, macht keinen entscheidungserheblichen Unterschied. In beiden Fällen handelt es sich um eine Bemessung des Hundertsatzes, die an die individuellen Verhältnisse des Antragstellers anknüpft. Aus den dargelegten Gründen wirft der Streitfall auch keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Brandes Schmitz Kreft Kirchhof Fischer