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BGH · IX ZB 93/91

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 93/91

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Schmitz, Dr. Kreft, Kirchhof und Dr. Fischer am 9. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 13. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger. Gründe Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 219 Abs. 2 BEG). Daß in jenem Fall die erstrebte Anhebung des Hundertsatzes mit einer Unterhaltsverpflichtung begründet wurde, während sie hier auf eine Erhöhung der allgemeinen Minderung der Erwerbsfähigkeit auf 80 % gestützt wird, macht keinen entscheidungserheblichen Unterschied.

Zitierte Normen: § 219 BEG
GrundFallOberlandesgerichtsHundertsatzesKläger

Volltext der Entscheidung

Entscheid.-Sammig. d. Senats
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZB 93/91
BESCHLUSS
vom 9. April 1992 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Albert
Äroute de G| TlHHP, Frankreich,
 Kläger und Beschwerdeführer,
- Prozeßbevollmächtigter:
gegen
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vertreten durch den Dir< Istraße fl
 der Landesrentenbehörde,
 Beklagter und Beschwerdegegner
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Schmitz, Dr. Kreft, Kirchhof und Dr. Fischer
 am 9. April 1992 beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 31. Oktober 1991 wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.
Gründe
 Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 219 Abs. 2 BEG).
Das Urteil des Oberlandesgerichts weicht entgegen der Auffassung des Klägers nicht von der Entscheidung des Senats in RzW 1976, 116 ab. Jene Entscheidung befaßt sich mit einem Mindestrentenvergleich, der in Nr. 8 und 9 mit dem hier zu beurteilenden Vergleich vom 11. Januar 1960 wörtlich übereinstimmt. Wegen des in Nr. 8 enthaltenen aus-
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drücklichen Verzichts auf die Ermittlung der gemäß § 31 Abs. 3 und 4 BEG erheblichen Umstände hat der Senat eine Leistungsverbesserung nach §§ 15, 15 a in der Fassung der 7. Änderungsverordnung zur 2. DV-BEG als ausgeschlossen angesehen. Daß in jenem Fall die erstrebte Anhebung des Hundertsatzes mit einer Unterhaltsverpflichtung begründet wurde, während sie hier auf eine Erhöhung der allgemeinen Minderung der Erwerbsfähigkeit auf 80 % gestützt wird, macht keinen entscheidungserheblichen Unterschied. In beiden Fällen handelt es sich um eine Bemessung des Hundertsatzes, die an die individuellen Verhältnisse des Antragstellers anknüpft.
Aus den dargelegten Gründen wirft der Streitfall auch keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf.
Brandes	Schmitz	Kreft
 Kirchhof	Fischer