Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Zorn, Henkel, Fuchs und Gärtner am 29. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler entschieden, daß der Klägerin ein Anspruch auf Versorgung der Hinterbliebenen gemäß § 41 BEG schon deshalb nicht zusteht, weil die Jahresfrist für die Geltendmachung dieses Anspruchs nach § 189 a Abs. 2 BEG nicht gewahrt ist. Dabei kann mit dem Berufungsgericht offen bleiben, ob die Klägerin zunächst den Anspruch nach § 41 BEG angemeldet oder nur ein allgemeines Verlangen auf Gewährung einer Witwenrente gestellt hat. Eine solche Antragsrücknahme oder -beschränkung ist rechtlich möglich; denn es handelt sich bei den Ansprüchen nach §§ 41 und 41 a BEG um rechtlich selbständige und verschiedenartige Ansprüche. Letzteres hat die Klägerin nicht getan, obwohl sie dazu nach Erteilung des Ablehnungsbescheides der Behörde nach § 41 a BEG ohne weiteres in der Lage gewesen wäre. November 1984 ablief.Die von der Beschwerdeführerin angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofs in RzW 1964, 175 betraf einen Fall des § 189 Abs. 1 BEG und damit einen anderen Sachverhalt.
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 93/86 BESCHLUSS in der Entschädigungssache Chana R\ Hai 1-uflHf, DJV Street, M Klägerin und Beschwerdeführerin, - Prozeßbevollmächtigte*: Rechtsanwalt Dr . gegen Land Niedersachsen, vertreten durch das Niedersächsische A®straße 0, Hai LandesVerwaltungsamt, Beklagten und Beschwerdegegner 2 X7 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Zorn, Henkel, Fuchs und Gärtner am 29. Januar 1987 beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 20. Juni 1986 wird zurückgewiesen . Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin. Gründe Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 219 Abs. 2 BEG liegen nicht vor. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler entschieden, daß der Klägerin ein Anspruch auf Versorgung der Hinterbliebenen gemäß § 41 BEG schon deshalb nicht zusteht, weil die Jahresfrist für die Geltendmachung dieses Anspruchs nach § 189 a Abs. 2 BEG nicht gewahrt ist. Dabei kann mit dem Berufungsgericht offen bleiben, ob die Klägerin zunächst den Anspruch nach § 41 BEG angemeldet oder nur ein allgemeines Verlangen auf Gewährung einer Witwenrente gestellt hat. Denn 3 X? sie hat im Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 18. Mai 1984 entweder den Anspruch nach § 41 BEG zurückgenommen oder ihr Rentenverlangen ausdrücklich auf einen Anspruch nach § 41 a BEG beschränkt. Daß sie nur noch diesen eingeschränkten Anspruch weiterverfolgten wollte, ergibt sich eindeutig aus dem Betreff "Hinterbliebenenrente gemäß § 41 a BEG" sowie aus dem Hinweis, das der Hinterbliebenenantrag lediglich gemäß § 41 a BEG gestellt wurde. Eine solche Antragsrücknahme oder -beschränkung ist rechtlich möglich; denn es handelt sich bei den Ansprüchen nach §§ 41 und 41 a BEG um rechtlich selbständige und verschiedenartige Ansprüche. Sie ist auch verbindlich, sofern der Antragsteller nicht innerhalb der laufenden Antragsfrist einen neuen, zulässigen Antrag stellt (sog. regelnde Rücknahme, vgl. BGH RzW 1974, 183 Nr. 19). Letzteres hat die Klägerin nicht getan, obwohl sie dazu nach Erteilung des Ablehnungsbescheides der Behörde nach § 41 a BEG ohne weiteres in der Lage gewesen wäre. Denn der Ablehnungsbescheid ist ihrem Bevollmächtigten am 3. Oktober 1984 zugestellt worden, während die Jahresfrist des § 189 a Abs. 2 BEG erst am 29. November 1984 ablief. Die von der Beschwerdeführerin angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofs in RzW 1964, 175 betraf einen Fall des § 189 Abs. 1 BEG und damit einen anderen Sachverhalt. § 189 a Abs. 2 BEG regelt demgegenüber des Nachmelden eines einzelnen, konkreten Entschädigungsanspruchs, also nicht das allgemeine Entschädigungsverlangen wie nach § 189 Abs. 1 BEG. Merz Zorn