Beklagten und Beschwerdegegner Der IX, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Fuchs, Zorn, Henkel, Gärtner und Winter am 21. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 11. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger. Das Berufungsurteil entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Anmeldung von Entschädigungsansprüchen (vgl.
7wc.e _ o>/br5- 1 ' 'S BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 93/82 BESCHLUSS • • J in der Entschädigungssache Berel-Jossel S Str. 12/16» Israel» Kläger und Beschwerdeführer, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte und gegen Land Nordrhein - Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten, ZflH^^straße 4-8, KflHB, Beklagten und Beschwerdegegner Der IX, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Fuchs, Zorn, Henkel, Gärtner und Winter am 21. April 1983 beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 11. Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts Köln vom 30. September 1981 wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger. Gründe Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 219 Abs. 2 BEG liegen nicht vor. Das Berufungsurteil entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Anmeldung von Entschädigungsansprüchen (vgl. RzVf 1976, 189; 1980, 28; 1981, 52 Nr* 9) und zu dem Vertrauensschutz nach § 150 BEG aF (vgl* RzW 1980, 21 Nr. 12; 1981, 16). Das Bundesverfassungsgerich hat diese Rechtsprechung nicht beanstandet (vgl. zuletzt Beschluß vom 7. September 1982 - 2 BvR 847/80). Fuchs Zorn