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BGH · IX ZB 93/11

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 93/11

1 Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Insolvenzgerichts, durch den dem Schuldner die Restschuldbefreiung wegen vorsätzlicher Verletzung der ihm obliegenden Aus-kunfts- und Mitwirkungspflichten nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO versagt worden ist, zurückgewiesen. Dem hat der Schuldner mit seinem Schreiben vom 2. 2 Das Schreiben des Schuldners vom 2. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen 3 Einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, der die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in die versäumte Rechtsbeschwerdefrist begründen und zur Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts führen kann, hat der Schuldner nicht gestellt.

Zitierte Normen: § 290 InsO § 133 GVG
KayserMöhringLandshutBundesgerichtshofunzulässigRechtsbeschwerdeSchuldner

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 93/11
vom 14. April 2011 in dem Insolvenzverfahren
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Grupp und die Richterin Möhring
 am 14. April 2011 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Landshut vom 25. Januar 2011 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe:
1	Das	Landgericht	hat	die	sofortige Beschwerde des Schuldners gegen
 den Beschluss des Insolvenzgerichts, durch den dem Schuldner die Restschuldbefreiung wegen vorsätzlicher Verletzung der ihm obliegenden Aus-kunfts- und Mitwirkungspflichten nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO versagt worden ist, zurückgewiesen. Dem hat der Schuldner mit seinem Schreiben vom 2. Februar 2011 "widersprochen".
2	Das	Schreiben	des	Schuldners	vom	2. Februar 2011 ist nach seinem
 Inhalt als Rechtsbeschwerde zu behandeln. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen
 
Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3, § 575 Abs. 1 ZPO, § 133 GVG).
3	Einen	Antrag	auf	Bewilligung von Prozesskostenhilfe, der die Möglichkeit
 der Wiedereinsetzung in die versäumte Rechtsbeschwerdefrist begründen und zur Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts führen kann, hat der Schuldner nicht gestellt. Weder sein Schreiben vom 2. Februar 2011 noch sein Schreiben vom 1. März 2011 enthält einen solchen Antrag.
Kayser	Gehrlein	Fischer
 Grupp
Möhring
 Vorinstanzen:
AG Landshut, Entscheidung vom 10.12.2010 - IN 565/09 -LG Landshut, Entscheidung vom 25.01.2011 - 32 T 143/11 -