Volltext der Entscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 93/05
vom 24. Januar 2008 in dem Rechtsstreit
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Prof. Dr. Gehrlein, Vill und Dr. Detlev Fischer
am 24. Januar 2008 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 10. Februar 2005 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.
Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.198,91 € festgesetzt.
Gründe:
1 Das Rechtsmittel ist zwar statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), jedoch unzulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.
2 Die geltend gemachte Verfahrensgrundrechtsverletzung liegt nicht vor.
Die von der Rechtsbeschwerde angeführte höchstrichterliche Rechtsprechung (BGH, Beschl. v. 29. Juni 1993 - X ZB 21/92, NJW 1994, 392; v. 13. Juli
2005 - XII ZB 80/05, NJW-RR 2006, 142, 143) gilt nur für Fallgestaltungen, bei denen der Berufungskläger die Umstände, weshalb die Berufung für unzulässig angesehen wird, nicht kennt und durch die sofortige Verwerfung des Rechtsmittels überrascht werden würde. Hier war dem Kläger aber der verspätete Zugang der Berufungsschrift, wie sich aus seinem Wiedereinsetzungsgesuch ergibt, bekannt. Für einen zusätzlichen Hinweis bestand unter diesen Umständen kein Bedürfnis.
4 Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO
abgesehen.
Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Prof. Dr. Gehrlein
Vill Dr. Detlev Fischer
Vorinstanzen:
AG Vaihingen, Entscheidung vom 24.06.2004 -IC 746/03 -LG Heilbronn, Entscheidung vom 10.02.2005 - 5 S 40/04 -