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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser am 18. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des 28.

Zitierte Normen: § 567 ZPO
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Volltext der Entscheidung

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser
 am 18. September 2001 beschlossen:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 28. Juni 2001 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Gerichtsgebühren und Auslagen werden nicht erhoben.
Gründe:
Gegen Beschlüsse der Oberlandesgerichte ist - von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen abgesehen - eine Beschwerde nicht zulässig (§ 567 Abs. 4 Satz 1 ZPO).
Die Entscheidung der Oberlandesgerichte ist insbesondere weder greifbar gesetzwidrig noch objektiv willkürlich. Es ist nicht zu beanstanden, daß das Oberlandesgericht eine Beweiswürdigung vorgenommen hat.
Kreft	Kirchhof	Fi-
scher
 Ganter
Kayser