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BGH · IX ZB 92/91

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 92/91

gegen Land Berlin, vertreten durch den Senator für Inneres, Platz®, Bl Beklagter und Beschwerdegegner Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Schmitz, Dr. Kreft, Kirchhof und Dr. Zugehör am 4. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 23. März 1991 (BGHR BEG § 211 - Zweitverfahren 1) keine weiteren klärungsbedürftigen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf.Brandes Kirchhof Schmitz Zugehör Kreft

Zitierte Normen: § 219 BEG
LandRechtsfragenBEGBerlinZugehörKlägerKirchhofRevision

Volltext der Entscheidung

Entscheid.-Sammlg. d. Schafs
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZB 92/91
BESCHLUSS
vom 4. Juni 1992
in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Straße,
Qfl^/Israel
 Kläger und Beschwerdeführer,
- Prozeßbevollmächtigter:
gegen
 Land Berlin,
 vertreten durch den Senator für Inneres, Platz®, Bl
 Beklagter und Beschwerdegegner
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Schmitz, Dr. Kreft, Kirchhof und Dr. Zugehör
 am 4. Juni 1992 beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 19. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 23. April 1991 wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.
Gründe
 Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 219 Abs. 2 BEG).
Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenen Fall nicht zu entscheiden. Entgegen der Auffassung der Beschwerdebegründung wirft auch die Anwendung der Zweitverfahrensrichtlinien und der hierzu ergangenen Entschließung der Entschädigungsreferenten der Länder vom 2./3. Februar 1988 gegenüber dem Senatsurteil vom 14. März 1991 (BGHR BEG § 211 - Zweitverfahren 1) keine weiteren klärungsbedürftigen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf.
Brandes
 Kirchhof
Schmitz
 Zugehör
Kreft