Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Prof. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5. Gründe Die gesetzlichen Vorausetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 219 Abs. 2 BEG liegen nicht vor. Eine Grundsatzfrage ist in der Entscheidung des Berufungsgerichts nicht zu finden und wird auch von der Beschwerde nicht aufgezeigt. Eine Hundertsatzerhöhung für die nach der vMdE zu bestimmende Rente (§ 31 BEG) ist nach § 15 a Abs. 1 Nr. 2 2.
Entscheid. d.Seno,'] BUNDESGERICHTSHOF IX , ZB._92,/8,9 BESCHLUSS in der Entschädigungssache Guta F■■■■); ZflU Straße flHB/ CiHHI/Israel, Klägerin und Beschwerdeführerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und Kollegen, gegen Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch das Ministerium der Finanzen, •FÄBHMBB-Straße^Ä Beklagter und Beschwerdegegner 2 S2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Prof. Dr. Walchshöfer, Dr. Schmitz, Dr. Kreft und Kirchhof am 1. Februar 1990 beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5. Zivilsenats - Entschädigungssenat - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 3. August 1989 wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe Die gesetzlichen Vorausetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 219 Abs. 2 BEG liegen nicht vor. Eine Grundsatzfrage ist in der Entscheidung des Berufungsgerichts nicht zu finden und wird auch von der Beschwerde nicht aufgezeigt. Auch ein Verstoß gegen Denkgesetze, der an sich nicht zur Zulassung der Revision führen könnte, ist nicht erkennbar. Eine Hundertsatzerhöhung für die nach der vMdE zu bestimmende Rente (§ 31 BEG) ist nach § 15 a Abs. 1 Nr. 2 2. DV-BEG erst dann vorgesehen, wenn die allgemeine MdE 80 v.H. übersteigt. Eine Erhöhung der vMdE hat der Gutachter erst ab 1. Januar 1979 geglaubt annehmen zu können. Wodurch die angegriffene Entscheidung von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs abweichen soll, vermochte die Beschwerde nicht anzugeben. Der Senat vermochte eine solche Abweichung bei Prüfung der Entscheidung ebenfalls nicht zu erkennen. Merz Walchshöfer