Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Zorn, Fuchs, Gärtner und Dr. Schmitz am 26. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 11. Ob das richtig ist, ist eine Frage des Einzel falls, die die Zulassung der Revision nicht rechtfertigt . Im übrigen hat die Behörde Abhilfe mit der Ermessenserwägung verweigert, die Klägerin habe weder von der Klagemöglichkeit gegen den Erstbescheid vom 11. Das hat die Klägerin nicht getan, obwohl im landgerichtlichen Urteil die Abweisung der Klage auch auf die Ermessenserwägungen des Beklagten gestützt worden ist.
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 92/86 BESCHLUSS in der Entschädigungssache Dr. Anna li geh. WflBI, Via M Klägerin und Beschwerdeführerin, - ProzeßbevoJ3mächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch die Landes-rentenbehörde, 'HBMBBstraße 9r S d| Beklagten und Beschwerdegegner 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Zorn, Fuchs, Gärtner und Dr. Schmitz am 26. März 1987 beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 11. Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts Köln vom 2. Juli 1986 wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin. Gründe Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 219 Abs. 2 BEG liegen nicht vor. Der Berufungsrichter hält die Erstentscheidung vom 11. Oktober 1979 unabhängig von der Frage der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Antragsfrist des 1. April 1958 schon deshalb im Ergebnis für zutreffend, weil die Klägerin nicht nach § 150 BEG aF anspruchsberechtigt sei. Ob das richtig ist, ist eine Frage des Einzel falls, die die Zulassung der Revision nicht rechtfertigt . Im übrigen hat die Behörde Abhilfe mit der Ermessenserwägung verweigert, die Klägerin habe weder von der Klagemöglichkeit gegen den Erstbescheid vom 11. Oktober 1979 Gebrauch gemacht noch die Antragsfrist für die Durchführung eines Zweitverfahrens eingehalten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind diese Ermessenserwägungen sachgerecht, wenn der Antragsteller keinen triftigen Grund für sein säumiges Verhalten vorträgt (vgl. BGH RzW 1981, 24; 63; 75). Das hat die Klägerin nicht getan, obwohl im landgerichtlichen Urteil die Abweisung der Klage auch auf die Ermessenserwägungen des Beklagten gestützt worden ist. Merz Zorn