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BGH · IX ZB 92/09

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 92/09

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. Die Beschwerde gegen den Beschluss des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 18. Ganter Raebel Kayser Gehrlein Grupp Vorinstanzen:

Zitierte Normen: § 66 GKG
Raebel28KayserBeschwerdeHammGanter

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 92/09
vom 28. April 2009
in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Grupp
 am 28. April 2009 beschlossen:
Die Beschwerde gegen den Beschluss des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 18. Dezember 2008 wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.
Gründe:
1	Die Beschwerde ist unstatthaft. Gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG, § 66
Abs. 3 Satz 3 GKG findet eine Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht statt. Streitwertfestsetzungen u.a. der Oberlandesgerichte sind folglich mit einem ordentlichen Rechtsmittel nicht angreifbar. Um eine solche Festsetzung handelt es sich bei der vom Kläger angegriffenen.
Ganter	Raebel	Kayser
 Gehrlein
Grupp
 Vorinstanzen:
LG Dortmund, Entscheidung vom 08.08.2008 -30 556/07 -OLG Hamm, Entscheidung vom 18.12.2008 - 28 W 28/08 -