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BGH · IX ZB 92/07

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 92/07

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss der 1. Sie ist aber unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und eine Sachentscheidung auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (§ 574 Abs. 2 ZPO). Der angefochtene Beschluss enthält zu diesen Vorgängen jedoch keine Feststellungen und nimmt auch nicht auf entsprechendes Vorbringen Bezug. Auf die Frage, ob Pflichtteilsansprüche - obwohl nachrangig zu befriedigen - bei der Prüfung der Überschuldung eines Nachlasses zu berücksichtigen sind, kommt es nicht an, weil das Berufungsgericht davon ausgegangen ist, offene Pflichtteils- bzw. Eine Sachentscheidung ist auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung im Hinblick auf die angeblich rechtsfehlerhafte Begründung des Beschwerdegerichts erforderlich, dass gegen den Nachlass noch nicht geltend gemachte Forderungen bei der Prüfung der Überschuldung des Nachlasses nicht zu berücksichtigen seien.

Zitierte Normen: § 34 InsO § 574 ZPO § 328 BGB
RechtRechtsprechungSachentscheidungZPOBegründungRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 92/07
vom 19. März 2009 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Grupp
 am 19. März 2009 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bad Kreuznach vom 25. April 2007 wird aufseine Kosten als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die Rechtsbeschwerde ist nach §§ 7, 6 Abs. 1, § 34 Abs. 1 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist aber unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und eine Sachentscheidung auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (§ 574 Abs. 2 ZPO).
2	Bei der kraft Gesetzes statthaften Rechtsbeschwerde prüft der Bundesgerichtshof nach § 574 Abs. 2 ZPO ebenso wie bei der Nichtzulassungsbeschwerde nur die Zulassungsgründe, welche die Rechtsmittelbegründung nach § 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO schlüssig und substantiiert dargelegt hat (vgl. etwa
 
 BGH, Beschl. v. 29. September 2005 -IXZB 430/02, ZlnsO 2005, 1162; BeschI. v. 18. Mai 2006 - IX ZB 103/05, ZlnsO 2006, 647).
3	1. Die Rechtsbeschwerde legt dar, das Beschwerdegericht lasse unberücksichtigt, dass die Erblasserin ihre Rechte aus einem Girokonto und einem Wertpapierdepot durch Verträge zugunsten Dritter (§§ 328, 331 BGB) vom 13. Juni 2001 der Miterbin B. zugewandt habe, weshalb diese nicht in den Nachlass gefallen seien. Der angefochtene Beschluss enthält zu diesen Vorgängen jedoch keine Feststellungen und nimmt auch nicht auf entsprechendes Vorbringen Bezug. Er kann deshalb auch nicht auf einem falschen "Obersatz" beruhen.
4	2. Auf die Frage, ob Pflichtteilsansprüche - obwohl nachrangig zu befriedigen - bei der Prüfung der Überschuldung eines Nachlasses zu berücksichtigen sind, kommt es nicht an, weil das Berufungsgericht davon ausgegangen ist, offene Pflichtteils- bzw. Pflichtteilsergänzungsansprüche bestünden nicht mehr.
5	3. Eine Sachentscheidung ist auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung im Hinblick auf die angeblich rechtsfehlerhafte Begründung des Beschwerdegerichts erforderlich, dass gegen den Nachlass noch nicht geltend gemachte Forderungen bei der Prüfung der Überschuldung des Nachlasses nicht zu berücksichtigen seien. Das Landgericht geht in seiner Begründung weder ausdrücklich noch stillschweigend von derartigen allgemeinen Obersätzen aus, sondern berücksichtigt die Besonderheiten des Einzelfalls.
Selbst wenn die Beurteilung in einzelnen Punkten nicht zutreffen sollte, würde dies nicht die Einheitlichkeit der Rechtsprechung gefährden.
Ganter
 Raebel
Gehrlein
 Grupp
Vorinstanzen:
AG Idar-Oberstein, Entscheidung vom 21.01.2004 - 10 IN 65/02 -LG Bad Kreuznach, Entscheidung vom 25.04.2007 - 1 T 28/06 -
Kayser