Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Raebel, Kayser sowie die Richterin Dr. Vezina am 25. Gegen Entscheidungen des Beschwerdegerichts ist nach dem hier anzuwendenden neuen Recht (§ 26 Nr. 10 EGZPO a.F.) allenfalls eine Rechtsbeschwerde zulässig. Auch als außerordentliche Beschwerde wegen "greifbarer Gesetzwidrigkeit" oder der Verletzung von Verfahrensgrundrechten ist eine Beschwerde zu dem Bundesgerichtshof nach neuem Recht nicht statthaft (vgl.
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Raebel, Kayser sowie die Richterin Dr. Vezina am 25. April 2002 beschlossen: Der als Rechtsbeschwerde zu wertende Rechtsmittelantrag des Antragstellers gegen den Beschluß des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 24. Januar 2002 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Gründe: Gegen Entscheidungen des Beschwerdegerichts ist nach dem hier anzuwendenden neuen Recht (§ 26 Nr. 10 EGZPO a.F.) allenfalls eine Rechtsbeschwerde zulässig. Dies trifft aber nur dann zu, wenn sie vom Beschwerdegericht in dem Beschluß zugelassen wurde (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO n.F.) oder wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO n.F.). Beides ist nicht der Fall. Auch als außerordentliche Beschwerde wegen "greifbarer Gesetzwidrigkeit" oder der Verletzung von Verfahrensgrundrechten ist eine Beschwerde zu dem Bundesgerichtshof nach neuem Recht nicht statthaft (vgl. BGH, Beschl. v. 7. März 2002 - IX ZB 11/02, WM 2002, 775 f.). Kreft Kayser Kirchhof Vezina Raebel