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BGH · IX ZB 91/77

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 91/77

Sind Akten der Entschüdigungsbehörde in der Sphäre eines Entschädigungsorgans verlorengegangen, darf dem Antragsteller, der den Verlust nicht zu vertreten hat, die Le-v/eislast für die fristgerechte Stellung seiner Anträge und Anmeldungen nicht aufgebürdet bleiben. Das Land trifft dann die Last der Feststellung, daß sich aus den nicht mehr greifbaren Akten keine fristgerechten Erklärungen ergeben hätten. des die Mit der vom Regierungspräsidenten in Köln beim Oberlar-gericbt Köln fristgerecht eingelegten Beschwerde wird Zulassung der Revision begehrt, weil die bisher vermißte11 * Die Akten der Entschädigungsbehörde sind das Beweismittel für den dem Antragsteller obliegenden Nachweis der vom Gesetz geforderten Anträge und Anmeldungen. Ist diese: Beweismittel in der Sphäre eines Entschädigungsorgans verlorengegangen, darf dem Antragsteller, der den Verlust nicht zu vertreten hat, die Beweislast für die fristgerechte Stellung seiner Anträge und Anmeldungen nicht aufgebürdet bleiben Das Land trifft dann die Last der Feststellung daß sich aus den nicht mehr greifbaren Akten keine fristgerechten Anträge, Anmeldungen oder gegebenenfalls Y/iedereinsetzungsgründe ergeben hätten. Die vor Verkündung des Berufungsurteils angefallenen und danach wieder aufgefundenen Akten sind Urkunden im Sinne ca § 580 Nr. 7 b ZPO, mit denen Umstände bewiesen werden sollen* die zu einem dem Beklagten günstigen Berufungsurteil geführt hätten (vgl. Es kann offen bleiben, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Partei Restitutionsgründe des § 580 ZPO in das Beschwerdeverfahren (§§ 220, 223 BEG) zur Vorbereitung der Entscheidung über die Zulassung einer auf diese Gründe gestützten Revision einführen darf.Selbst wenn die Zulässigkeit eines solchen Vortrags unterstellt wird, ist die Beschwerde Beklagten unbegründet. Die Prozeßwirtschaftlichkeit allein ist kein ausreichender Grund, sich in den Fällen des § 580 Nr. 7 b ZPO über die grundlegende Vorschrift des § 561 ZPO hinwegzusetzen (BGHZ 18, 59 - NJU 1955, 1359; BGH RzH 1973, 278 Nr. 31). Der Bundesgerichtshof könnte auf die Revision allenfalls prüfen, ob die wiederentdeckten Urkunden an sich geeignet sind, eine Restitutionsklage zu begründen. Er könnte kein den Rechtsstreit beendendes Urteil erlassen, müßte vielmehr die Sache zurückverweisen und dem Tatrichter die Entscheidung über das § 565 Abs. 2 ZPO hindert weder den Beklagten, dem Landgericht neue Tatsachen und Beweismittel vorzulegen, noch das Landgericht, den neuen, erweiterten Sachverhalt tatsächlich und rechtlich unabhängig vom Grund der Aufhebung seines ersten Urteils zu würdigen (BGH LH Nr. 1 zu § 565 Abs. 2 ZPO; Bas Landgericht kann mithin nach Zurückweisung der Beschwerde des Beklagten über die erhobenen An-

Zitierte Normen: § 219 BEG § 580 ZPO § 220 BEG § 561 ZPO
AktefristgerechtBEGKölnLandgerichtZPOBeschwerde

Volltext der Entscheidung

2397 001
Nachschlagewerk:	ja
SGHZ:__________ nein
1 9.0
Sind Akten der Entschüdigungsbehörde in der Sphäre eines Entschädigungsorgans verlorengegangen, darf dem Antragsteller, der den Verlust nicht zu vertreten hat, die Le-v/eislast für die fristgerechte Stellung seiner Anträge und Anmeldungen nicht aufgebürdet bleiben. Das Land trifft dann die Last der Feststellung, daß sich aus den nicht mehr greifbaren Akten keine fristgerechten Erklärungen ergeben hätten.
Beschl. v. 8. November 1977 - IX ZB 91/77 - OLG Köln
LG Köln
BUNDESGERICHTSHOF
/
BESCHLUSS
in der Entschädigungssacke
 Land N o r d r h e i n - V/ e s t f a 1 e n , vertreten durch den Regierungspräsidenten,
 ZeughausStraße 4, Köln 1,
Beklagter uni Beschwerde!
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Der IX. Zivilsenat des 8. November 1977 durch den und die Richter Zorn, Puch
 Bundesgerichtshofs hat am Vorsitzenden Richter Mai s, Portmann und Pr. Lang
 beschlossen:
Die Beschwerde des Behlagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 11. Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts Köln vom 13. Oktober 1976 wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt der Beklagte.
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Das Landgericht hatte die Klage auf Entschädigimg
 tuv»
Schaden an Freiheit, Körper oder Gesundheit und im beruf-
lichen Fortkommen abgewiesen, weil nicht festgesteilt werden könne, daß der Kläger fristgerecht einen Antrag auf Entschädigung nach dem Bundesentschädigungsgesetz gestellt habe. Dieses Urteil hob das Berufungsgericht auf und verwies den Rechtsstreit an das Landgericht zurück. Zur Begründung ist ausgeführt: Daß der Kläger einen rechtzeitigen Antrag nach dem BErgG oder dem BEG nicht mehr nachweisen könne, gereiche ihm nicht zu dem Nachteil. Denn der EntSchädigungsbehörde seien sechs Blatt umfassende, den Kläger betreffende Verwaltungsvorgänge dadurch verlorengegangen, daß diese 1968 an die Staatsanwaltschaft beim Landgericht Münster gesandt worden seien, jetzt aber nicht mehr aufgefunden werden könnten.
des
 die
Mit der vom Regierungspräsidenten in Köln beim Oberlar-gericbt Köln fristgerecht eingelegten Beschwerde wird Zulassung der Revision begehrt, weil die bisher vermißte11 *
nunmehr aufgefundenen und vorgelegten Akten keine .Anträge
 oder Anmeldungen enthielten.
Ein Zulassungsgrund im Sinne des § 219 Abs. 2 BEG liegt nicht vor.
1, Nach der dem Berufungsurteil zugrundeliegenden Rechtsansicht dürfen Entschädigungsansprüche an dem fehlenden Nachweis eines fristgerechten Entschädigungsantrags oder einer rechtzeitigen Anmeldung (§§ 189, 189 a BEG, Art. Ill, V, VI und VIII BEG-SchlußG) dann nicht scheitern, wenn Akten der
 Entschädigungsorgane in deren Verantwortungsbereich verlorenge gangen sind. Diese vom Beklagten nicht bekämpfte Auffassung ist richtig. Die Akten der Entschädigungsbehörde sind das Beweismittel für den dem Antragsteller obliegenden Nachweis der vom Gesetz geforderten Anträge und Anmeldungen. Ist diese: Beweismittel in der Sphäre eines Entschädigungsorgans verlorengegangen, darf dem Antragsteller, der den Verlust nicht zu vertreten hat, die Beweislast für die fristgerechte Stellung seiner Anträge und Anmeldungen nicht aufgebürdet bleiben Das Land trifft dann die Last der Feststellung daß sich aus
 den nicht mehr greifbaren Akten keine fristgerechten Anträge, Anmeldungen oder gegebenenfalls Y/iedereinsetzungsgründe ergeben hätten.
2. Die vor Verkündung des Berufungsurteils angefallenen und danach wieder aufgefundenen Akten sind Urkunden im Sinne ca § 580 Nr. 7 b ZPO, mit denen Umstände bewiesen werden sollen* die zu einem dem Beklagten günstigen Berufungsurteil geführt hätten (vgl. BGHZ 57, 211 = RzYv 1972, 106). Es kann offen
 bleiben, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Partei Restitutionsgründe des § 580 ZPO in das Beschwerdeverfahren (§§ 220, 223 BEG) zur Vorbereitung der Entscheidung über die Zulassung einer auf diese Gründe gestützten Revision einführen darf. Selbst wenn die Zulässigkeit eines solchen
 Vortrags unterstellt wird, ist die Beschwerde
 Beklagten
unbegründet. Denn der Inhalt der aufgefundenen Akten kann gemäß § 561 ZPO, § 209 Abs. 1 ZPO im Revisionsverfahren nicht Entscheidungsgrundlage sein. Das ergibt sich bereits aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die insoweit keiner Fortbildung bedarf:
Anders als die Restitutionsgründe nach g 580 Nr. 1 bis 7 a ZPO (vgl. BGEZ 3, 65 = NJW 1951, 923) kann in der Revisions-
instanz der Restitutionsgrund des § 580 Nr. 7 b ZPO nur in ganz besonders gelagerten Ausnahmefüllen berücksichtigt werden (BGHZ 5, 240 = NJW 1952, 818). Die Prozeßwirtschaftlichkeit allein ist kein ausreichender Grund, sich in den Fällen des § 580 Nr. 7 b ZPO über die grundlegende Vorschrift des § 561 ZPO hinwegzusetzen (BGHZ 18, 59 - NJU 1955, 1359; BGH RzH 1973, 278 Nr. 31).
Den mit der Beschwerde geltend gemachten Restitutionsgrund m Revisionsverfahren zuzulassen, gebieten weder ein besonders eiagerter Streitstand noch die Prozeßwirtschaftlichkeit.
Der Bundesgerichtshof könnte auf die Revision allenfalls prüfen, ob die wiederentdeckten Urkunden an sich geeignet sind, eine Restitutionsklage zu begründen. Er könnte kein den Rechtsstreit beendendes Urteil erlassen, müßte vielmehr die Sache zurückverweisen und dem Tatrichter die Entscheidung über das
v;irks amwerden des Restitut mündlicher Antrag oder ein
 onsgrundes, ob etwa ein zulässiger schriftlicher Antrag außerhalb der
 aufgefundenen Akten vorliege, überlassen
= NJW 1951, 923).
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dein	Tatrichter	au O i ;
aes	gericht den	Rechts-
sen	hat• Dieses	ist
 die	rechtliche	Beur-
teilung des Sachverhalts gebunaen, die das Berufungsgericht seiner Aufhebung des Urteils des Landgerichts zugrundegeiegt hat (BGHZ 25, 200 = NJ¥ 1958, 59). Es muß deshalb davon ausgehen, daß die Antragsund Anmeldefristen dann als gewahrt anzusehen sind, wenn die Entschädigungsbehörde ihre den K13-
A 'h.f v
ger betreffenden Akten nicht mehr auffinden kann. /
§ 565 Abs. 2 ZPO hindert weder den Beklagten, dem Landgericht neue Tatsachen und Beweismittel vorzulegen, noch das Landgericht, den neuen, erweiterten Sachverhalt tatsächlich und rechtlich unabhängig vom Grund der Aufhebung seines ersten Urteils zu würdigen (BGH LH Nr. 1 zu § 565 Abs. 2 ZPO;
BGHZ 22, 370 - NJW 1957, 543; BGH Urteil vom 21. März 1974 - IX ZR 107/71). Bas Landgericht kann mithin nach Zurückweisung der Beschwerde des Beklagten über die erhobenen An-
sprüche einschließlich ihrer verfahrensrechtlichen Voraussetzungen (§§ 189, 189 a BEG, Art. Ill Nr. 1 und VIII BEG-SchlußC) aufgrund des neuen Sachstandes abschließend entscheiden. Danach ist keine Restitutionsklage und deshalb
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auch keine Berücksichtigung eines Restitutionsgrundes in der Revisionsinstanz erforderlich, um den neuen Proze<3~ stoff in das anhängige Verfahren einzuführen.
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