Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Auf die Gegenvorstellung der Gläubigerin wird der Beschwerdewert in Abänderung des Senatsbeschlusses vom 12. 1 Der Senat hat die mit dem Ziel der Versagung der Restschuldbefreiung erhobene Rechtsbeschwerde der Gläubigerin als unzulässig verworfen und den Wert des Beschwerdegegenstandes gemäß seiner ständigen Rechtsprechung auf den Regelstreitwert von 5.000 € bestimmt. Hierbei ist übersehen worden, dass die Forderung der Gläubigerin nur 3.050,89 € beträgt und damit unter dem in Ansatz gebrachten Gegenstandswert liegt. 3 Der Gegenstandswert für das einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung betreffende Verfahren ist gemäß § 23 Abs. 2 GKG i.V. m.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 91/06 vom 25. August 2008 in dem Insolvenzverfahren -2- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Fischer und Dr. Pape am 25. August 2008 beschlossen: Auf die Gegenvorstellung der Gläubigerin wird der Beschwerdewert in Abänderung des Senatsbeschlusses vom 12. Juli 2008 auf 1.200,00 € festgesetzt. Gründe: 1 Der Senat hat die mit dem Ziel der Versagung der Restschuldbefreiung erhobene Rechtsbeschwerde der Gläubigerin als unzulässig verworfen und den Wert des Beschwerdegegenstandes gemäß seiner ständigen Rechtsprechung auf den Regelstreitwert von 5.000 € bestimmt. Hierbei ist übersehen worden, dass die Forderung der Gläubigerin nur 3.050,89 € beträgt und damit unter dem in Ansatz gebrachten Gegenstandswert liegt. Gegen die Höhe des Streitwertes hat die Gläubigerin Gegenvorstellung erhoben. 2 Diese Gegenvorstellung gibt Anlass zu einer Änderung der Streitwertfestsetzung gemäß §§ 23, 63 Abs. 3 GKG. 3 Der Gegenstandswert für das einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung betreffende Verfahren ist gemäß § 23 Abs. 2 GKG i.V.m. § 3 ZPO nach dem objektiven wirtschaftlichen Interesse desjenigen zu bemessen, der den jeweiligen Antrag stellt oder das entsprechende Rechtsmittel verfolgt (BGH, BeschI. v. 23. Januar 2003 - IX ZB 227/02, ZlnsO 2003, 217). Maßgeblich dabei ist nicht der Nennbetrag der dem verfahrensbeteiligten Gläubiger verbleibenden Forderung, sondern deren wirtschaftlicher Wert, bei dem auch die Erfolgsaussichten einer künftigen Beitreibung zu berücksichtigen sind. Bestehen wie im Streitfall keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, wie sich die Vermögensverhältnisse des Schuldners entwickeln werden und ob bzw. in welchem Umfang er in Zukunft wieder in der Lage sein wird, Zahlungen zu leisten, ist der für die Gerichtsgebühren maßgebende Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde in Restschuldbefreiungsverfahren auf 1.200,00 € festzusetzen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Wert der Forderung des Gläubigers, der den Versagungsantrag gestellt hat, unter dem vom Senat üblicherweise angenommenen Regelgegenstandswert liegt. Ganter Raebel Kayser Fischer Pape Vorinstanzen: AG Bremen, Entscheidung vom 29.11.2004 - 40 IK 396/01 U -LG Bremen, Entscheidung vom 29.05.2006 - 4 T 2/05 -