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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Dr. Fischer, Raebel und Kayser am 27. Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte ist eine Beschwerde nicht zulässig (§ 567 Abs.4 ZPO).

Zitierte Normen: § 567 ZPO
FischerKreftLandesgerichtsBeschwerdeStodolkowitzZivilsenatSchuldner

Volltext der Entscheidung

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Dr. Fischer, Raebel und Kayser
 am 27. September 2001 beschlossen:
Die Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluß des 5. Zivilsenats des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 29. Mai 2001 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Gründe:
Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte ist eine Beschwerde nicht zulässig (§ 567 Abs. 4 ZPO). Für Entscheidungen eines obersten Landesgerichts gilt das erst recht. Ein Fall greifbarer Gesetzwidrigkeit liegt im übrigen nicht vor.
Kreft	Stodolkowitz	Fischer
 Raebel
Kayser