Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Dr. Schmitz, Dr. Kreft, Kirchhof und Dr. Fischer am 13. Das Berufungsgericht hat Ansprüche des Klägers auf Wiedergutmachung nach dem Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes (BWGöD) nach § 8 Abs. 1 dieses Gesetzes als ausgeschlossen angesehen, weil der Kläger vom 1. Abs. 1 Satz 2 BWGöD, bei dessen Vorliegen ausnahmsweise trotz Mitgliedschaft in der NSDAP Wiedergutmachung gewährt werden kann, hat das Berufungsgericht verneint. Ob die Prüfung der Anspruchsberechtigung des Klägers nach § 2 BWGöD Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung berührt, kann dahinstehen. Da diese Frage nicht entscheidungserheblich ist, kann die Zulassung der Revision hierauf nicht gestützt werden.
BUNDESGERICHTSHOF 32 IX ZB 90/90 BESCHLUSS in Sachen Dr. Kurt Mf| BflüBallee / Kläger und Beschwerdeführer, - Prozeßbevollmächtigte: gegen Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Ministerium für Wissenschaft und Kunst, itraße Beklagter und Beschwerdegegner, WII wegen Wiedergutmachung nach dem BWGöD 2 3Z Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Dr. Schmitz, Dr. Kreft, Kirchhof und Dr. Fischer am 13. Dezember 1990 beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 9 a Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 29. Juni 1990 wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger. Gründe Ein gesetzlicher Grund für eine Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 219 Abs. 2 BEG). Das Berufungsgericht hat Ansprüche des Klägers auf Wiedergutmachung nach dem Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes (BWGöD) nach § 8 Abs. 1 dieses Gesetzes als ausgeschlossen angesehen, weil der Kläger vom 1. Mai 1933 bis zu dem Zusammenbruch des Dritten Reiches Mitglied der NSDAP war. Einen Ausnahmetatbestand nach § 8 3 3Z Abs. 1 Satz 2 BWGöD, bei dessen Vorliegen ausnahmsweise trotz Mitgliedschaft in der NSDAP Wiedergutmachung gewährt werden kann, hat das Berufungsgericht verneint. Dabei hat es die hierzu ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (RzW 1959, 189; 1958, 183, 184; 1960, 263, 264; vgl. auch 1959, 391) zugrunde gelegt. Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall ist die Entscheidung eines Einzelfalles, die keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft. Ob die Prüfung der Anspruchsberechtigung des Klägers nach § 2 BWGöD Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung berührt, kann dahinstehen. Da diese Frage nicht entscheidungserheblich ist, kann die Zulassung der Revision hierauf nicht gestützt werden. Merz Schmitz