Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Fuchs, Zorn, Henkel, Gärtner und Winter am 18. Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 9. Zu Recht hat das Kammergericht die Berufung der Kläger gegen das Urteil der Zivilkammer 11 des Landgerichts Berlin vom 5. März 1986 wegen Versäumung der Berufungsfrist als unzulässig verworfen und den Klägern die Wiedereinsetzung in die versäumte Frist verweigert. Der Senat folgt den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, auf die in vollem Umfang Bezug genommen wird. Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist kann nicht gewährt werden, weil der Prozeßbevollmächtigte der Kläger die fehlerhafte Adressierung der Berufungsschrift verschuldet hat und die Kläger sich dieses Verschulden zurechnen lassen müssen (§§ 233, 85 Abs. 2 ZPO; vgl.
BUNDESGERICHTSHOF IX ?B 9°/86 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit 1. Kauffrau Margot Mf| 2. Kaufmann Wolfgang M beide Müfl^HflBstraße Kläger und Beschwerdeführer, - Prozeßbevollmächtigter: gegen Rechtsanwalt und WiUHfstraße H Notar Hans-Joachim R - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Beklagten und Beschwerdegegner, WII 2 25~ Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Fuchs, Zorn, Henkel, Gärtner und Winter am 18. November 1986 beschlossen: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 9. Zivilsenats des Kammergerichts vom 16. September 1986 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen. Gründe Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§§ 519 b Abs. 2, 238 Abs. 2 Satz 1, 577 Abs. 2 ZPO), aber nicht begründet. Zu Recht hat das Kammergericht die Berufung der Kläger gegen das Urteil der Zivilkammer 11 des Landgerichts Berlin vom 5. März 1986 wegen Versäumung der Berufungsfrist als unzulässig verworfen und den Klägern die Wiedereinsetzung in die versäumte Frist verweigert. Der Senat folgt den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, auf die in vollem Umfang Bezug genommen wird. Sie entsprechen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Danach hat die am letzten Tag der Berufungsfrist bei der gemeinsamen Briefannahmestelle der Justizbehörden Charlottenburg eingegangene Berufungsschrift die Berufungsfrist nicht gewahrt, weil die Schrift versehentlich an das Landgericht Berlin und nicht an das für die Berufung zuständige Kammergericht adressiert war (vgl. BGH, Urt. v. 23. Juni 1960 - III ZR 163/58, LM ZPO § 518 Abs. 1 Nr. 8; Beschl. v. 13. Oktober 1982 -IVb ZB 154/82, NJW 1983, 123, gebilligt durch Beschluß des Bundesverfassungsgerichts v. 7. September 1984 -2 BvR 1633/82, zitiert bei Schlee, AnwBl 1985, 253, 254). Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist kann nicht gewährt werden, weil der Prozeßbevollmächtigte der Kläger die fehlerhafte Adressierung der Berufungsschrift verschuldet hat und die Kläger sich dieses Verschulden zurechnen lassen müssen (§§ 233, 85 Abs. 2 ZPO; vgl. BGH, Beschl. v. 15. November 1978 - IV ZB 54/78, NJW 1979, 876; v. 14. März 1985 - IX ZR 22/85, zitiert bei Zorn, NJW 1986, 2878, 2881 ) . Fuchs Winter