Im Abhilfeverfahren hob das Berufungsgericht den Widerruf sbescheid vom 9* März 1973 auf und erkannte der Klägerin Zinsen aus den bis Ende 1969 aufgelaufenen Rückständen zu . Diese Entscheidung wirft entgegen der Meinung des Landes keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf und weicht auch nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ab. März 1973 für unrichtig, weil es einen "Rußlandaufenthalt des Zeugen Birnbaum verneint" und weiter feststellt, daß der den Widerruf tragende Vorwurf entfallen ist. Auf Grund dieser positiven Feststellungen kommt es nicht auf die Rechtsfrage an, ob ein auf § 7 BEG gestützter Widerrufsbescheid schon dann als unrichtig im Sinne der Abhilfegrundsätze beurteilt werden kann, wenn die tatsächlichen Grundlagen des Widerrufs nur zweifelhaft geworden sind. Abhilfe gegenüber einem Widerrufsbescheid setzt daher zwar dessen Unrichtigkeit, nicht aber auch die Feststellung voraus, daß die zuerkennende, zu Unrecht widerrufene Entscheidung richtig ist. Denn er hat das bis zur Schlußverhandlung vor dem Tatrichter nicht getan; sein Hinweis, nach seiner Auffassung erfülle die Klägerin die allein in Betracht kommenden Anspruchsvoraussetzungen des § 150 BEG nicht, reicht allein nicht aus. Der Beklagte nimmt anscheinend an, daß die Zweitverfahrensrichtlinien die Entschädigungsorgane binden, unter den dort umschriebenen Voraussetzungen Abhilfe nicht zu gewähren. Aus Gründen, die auf den vorliegenden Einzelfall zugeschnitten sind und keine über den Rechtsstreit hinausgehenden Rechtsfragen aufwerfen, hat das Berufungsgericht die aus II Nr. 3a der Zweitverfahrensrichtlinien hergeleiteten Ermessenserwägungen des Beklagten als fehlerhaft beurteilt. Auch insoweit ist eine Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht erkennbar.
Entscheid.-Sammlg. d. Senats BUNDESGERICHTSHOF tx zb 90/81 BESCHLUSS in der Entschädigungssache Land Rheinlan d— P f a vertreten durch das Ministerium KflM-FMBB-Str. #, MMI, 1 z , der Finanzen, Beklagter und Beschwerdeführer, gegen Fradla S kMAg geb. LI , YSB^Israel, - Prozeßbevollmächtigter: Klägerin und Beschwerdegegnerin, Rechtsanwalt 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Oktober 1981 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Fuchs, Dr. Lang und Dr. Jähnke beschlossen: Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 3. Zivilsenats - Entschädigungssenats - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 27. Januar 1981 wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte. Grün d e Durch Bescheid vom 9. März 1973 widerrief der Beklagte die 1957 bewilligte Entschädigung für Schaden an Freiheit und die 1971 zuerkannte, aber noch nicht gezahlte Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit, weil die Klägerin sich vorsätzlich der unrichtigen Aussage eines Zeugen, der während des Krieges in der Sowjetunion gewesen sei und deshalb die Verfolgung der Klägerin nicht habe bestätigen können, bedient habe. Die dagegen erhobene Klage wurde als unzulässig abgewiesen. Der bevollmächtigte hatte sie und das Wiedereinsetzungsgesuch verspätet eingereicht. Im Abhilfeverfahren hob das Berufungsgericht den Widerruf sbescheid vom 9* März 1973 auf und erkannte der Klägerin Zinsen aus den bis Ende 1969 aufgelaufenen Rückständen zu . 3 s# Diese Entscheidung wirft entgegen der Meinung des Landes keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf und weicht auch nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ab. Das Berufungsgericht hält den Widerrufsbescheid vom 9. März 1973 für unrichtig, weil es einen "Rußlandaufenthalt des Zeugen Birnbaum verneint" und weiter feststellt, daß der den Widerruf tragende Vorwurf entfallen ist. In anderem Zusammenhang spricht es von "eindeutiger Ausräumung der Widerrufsgründe". Auf Grund dieser positiven Feststellungen kommt es nicht auf die Rechtsfrage an, ob ein auf § 7 BEG gestützter Widerrufsbescheid schon dann als unrichtig im Sinne der Abhilfegrundsätze beurteilt werden kann, wenn die tatsächlichen Grundlagen des Widerrufs nur zweifelhaft geworden sind. Ein Widerrufsbescheid kann im Abhilfeverfahren entsprechend dem in § 212 BEG vorgezeichneten Antrag aufgehoben werden mit der Folge, daß der widerrufene Bescheid wieder in Kraft tritt. Abhilfe gegenüber einem Widerrufsbescheid setzt daher zwar dessen Unrichtigkeit, nicht aber auch die Feststellung voraus, daß die zuerkennende, zu Unrecht widerrufene Entscheidung richtig ist. Diese Rechtslage ist eindeutig und erfordert keine klärende Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Dabei bleibt offen, ob der Beklagte nach seinem Ermessen Abhilfe mit der Begründung hätte verweigern dürfen, daß ein Entschädigungsanspruch nicht bestehe. Denn er hat das bis zur Schlußverhandlung vor dem Tatrichter nicht getan; sein Hinweis, nach seiner Auffassung erfülle die Klägerin die allein in Betracht kommenden Anspruchsvoraussetzungen des § 150 BEG nicht, reicht allein nicht aus. Der Beklagte nimmt anscheinend an, daß die Zweitverfahrensrichtlinien die Entschädigungsorgane binden, unter den dort umschriebenen Voraussetzungen Abhilfe nicht zu gewähren. Das trifft nicht zu. Die Richtlinien haben für die gerichtliche Nachprüfung einer Ermessensentscheidung nur die Bedeutung, daß eine dem Antragsteller nachteilige Abweichung von ihnen für einen Ermessensfehler der Behörde spricht. Selbst wenn also die Voraussetzungen der II Nr. 3a der Zweitverfahrensrichtlinien gegeben wären, hatten die Gerichte zu prüfen, ob die Ablehnung der Aufhebung des Widerruf sbescheids pflichtgemäßem Ermessen entspricht (vgl. BGH Urteil vom 2. April 1981 - IX ZR A5/79 zur Veröffentlichung bestimmt). Aus Gründen, die auf den vorliegenden Einzelfall zugeschnitten sind und keine über den Rechtsstreit hinausgehenden Rechtsfragen aufwerfen, hat das Berufungsgericht die aus II Nr. 3a der Zweitverfahrensrichtlinien hergeleiteten Ermessenserwägungen des Beklagten als fehlerhaft beurteilt. Auch insoweit ist eine Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht erkennbar. Zudem kann der Klägerin allenfalls nachlässige Rechtsverfolgung ihres Vertreters im Widerrufsverfahren vorgeworfen werden (vgl. BGH RzW 1972, 344 und ständig). Dieser Vorwurf setzt im Fall der Nichteinlegung oder verspäteten Einlegung eines Rechts behelfs unter anderem voraus, daß eine Aussicht auf Erfolg bestanden hat (BGH Urteile 7. Mai 1981 - IX ZR 47/79; IX ZR 61/79, zur Veröffentlichung vorgesehen). Dazu hat der Beklagte nichts vorgetragen. Auch deshalb reichen die Ermessenserwägungen des Beklagten nicht aus, die Aufhebung des unrichtigen Widerrufsbescheids abzulehnen. Mai Fuchs