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BGH · IX ZB 90/13

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 90/13

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. 1 Die gemäß Art. 44 EuGWO in Verbindung mit § 15 Abs. 1 AVAG, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist schon deshalb unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Die Bitte um Zurückversetzung in den vorigen Stand ist zwar als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand der Rechtsmittelfrist (§ 233 ZPO) auszulegen. Jedoch ist auch dieser nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt und deshalb bereits nicht wirksam gestellt worden (§ 236 Abs.1, § 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).

Zitierte Normen: § 574 ZPO
bittenRechtsbeschwerdeunzulässigMöhringZPOHamm

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 90/13
vom 15.Januar 2014
in dem Vollstreckbarkeitserklärungsverfahren
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Grupp und die Richterin Möhring
 am 15. Januar 2014 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 12. November 2013 wird auf Kosten des Antragsgegners als unzulässig verworfen.
Gründe:
1	Die	gemäß	Art. 44 EuGWO in Verbindung mit § 15 Abs. 1 AVAG, § 574
Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist schon deshalb unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).
2	Die	von	dem	Antragsteller begehrte Verlängerung der Rechtsmittelfrist ist
 nicht möglich, weil die Monatsfrist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde (§ 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO) eine nicht verlängerbare Notfrist ist. Die Bitte um Zurückversetzung in den vorigen Stand ist zwar als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand der Rechtsmittelfrist (§ 233 ZPO) auszulegen. Jedoch ist auch dieser nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt und deshalb bereits nicht wirksam gestellt worden (§ 236 Abs. 1, § 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Gleiches gilt für die als Antrag auf An-
 
Ordnung des Rühens des Verfahrens (§ 251 ZPO) auszulegende Bitte um eine Prozesspause.
Kayser	Gehrlein	Fischer
 Grupp
Möhring
 Vorinstanzen:
LG Bielefeld, Entscheidung vom 26.02.2013 -90 65/13 -OLG Hamm, Entscheidung vom 12.11.2013 -1-25 W 89/13 -