Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Zorn, Henkel, Gärtner und Winter am 5. Das Berufungsgericht geht dabei von den Grundsätzen aus, die der Bundesgerichtshof in der Entscheidung RzW 1970, 503 zur Frage der Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis gemäß § 150 Abs. 1 BEG nF aufgestellt hat. der Kläger und seine Ehefrau im maßgeblichen Zeitpunkt (Beginn der Verfolgung oder Zeitpunkt der Auswanderung aus dem Vertreibungsgebiet) in ihrem persönlichen Bereich überwiegend der deutschen Sprache bedient haben, so ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht stützt seine Bedenken gegen die überwiegende Verwendung der deutschen Sprache dabei in erster Linie auf widersprüchliche Angaben der Ehefrau des Klägers und ihrer Geschwister sowie auf Mängel bei den Sprachprüfungen des Klägers und seiner Ehefrau. Der Senat verkennt nicht, daß für die Zugehörigkeit des Klägers zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis auch gewichtige Gründe sprechen. Ein Vertrauensschutz für den Kläger kann nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nicht daraus hergeleitet werden, daß die Behörde zunächst von seiner Zugehörigkeit oder der seiner Ehefrau zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis ausgegangen ist und deshalb die vertrauensärztliche Untersuchung veranlaßt hat.
IX ZB 89/86 Ent3chQ?d.-5amm!g.d. Senats BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Entschädigungssache Jakob B I r Kläger und Beschwerdeführer, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte und gegen Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch das Ministerium der Finanzen, Beklagten und Beschwerdegegner 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Zorn, Henkel, Gärtner und Winter am 5. März 1987 beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5. Zivilsenats - Entschädigungssenats -des Oberlandesgerichts Koblenz vom 17. April 1986 wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger. Gründe Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 219 Abs. 2 BEG liegen nicht vor. Das Berufungsurteil beruht auf der dem Tatrichter vorbehaltenen Würdigung des festgestellten Tatbestandes und des Ergebnisses der Beweisaufnahme (§ 286 ZPO). Das Berufungsgericht geht dabei von den Grundsätzen aus, die der Bundesgerichtshof in der Entscheidung RzW 1970, 503 zur Frage der Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis gemäß § 150 Abs. 1 BEG nF aufgestellt hat. Wenn es sich danach nicht davon zu überzeugen vermochte, daß sich 3 26 der Kläger und seine Ehefrau im maßgeblichen Zeitpunkt (Beginn der Verfolgung oder Zeitpunkt der Auswanderung aus dem Vertreibungsgebiet) in ihrem persönlichen Bereich überwiegend der deutschen Sprache bedient haben, so ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht stützt seine Bedenken gegen die überwiegende Verwendung der deutschen Sprache dabei in erster Linie auf widersprüchliche Angaben der Ehefrau des Klägers und ihrer Geschwister sowie auf Mängel bei den Sprachprüfungen des Klägers und seiner Ehefrau. Der Senat verkennt nicht, daß für die Zugehörigkeit des Klägers zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis auch gewichtige Gründe sprechen. Es muß aber letztlich dem Tatrichter überlassen bleiben, welchen Gründen er bei seiner Entscheidung das größere Gewicht beimißt. Rechtsfehlerhaft wäre es nur, wenn er seine Überzeugung allein auf die statistischen Angaben über frühere Volkszählungen stützen würde, weil nicht ausgeschlossen werden kann, daß der jeweilige Antragsteller gerade zu den wenigen Personen zu rechnen wäre, die sich seinerzeit als Deutsche bezeichnet haben. Ein Vertrauensschutz für den Kläger kann nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nicht daraus hergeleitet werden, daß die Behörde zunächst von seiner Zugehörigkeit oder der seiner Ehefrau zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis ausgegangen ist und deshalb die vertrauensärztliche Untersuchung veranlaßt hat. Abgesehen davon, daß durch Ermittlungen zu einer von mehreren Anspruchsvoraussetzungen nicht die übrigen Anspruchsvoraussetzungen bejaht werden, hat der Senat eine Bindung der Behörde nur in den Fällen anerkannt, in denen sie durch Bescheid oder Teilbescheid das Vorliegen bestimmter Anspruchsvoraussetzungen ausdrücklich anerkannt hat. Auch die Verfahrensrügen des Klägers greifen nicht durch. Die Akten der Geschwister der Ehefrau des Klägers waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht. Das rechtliche Gehör ist zu dem Nachteil des Klägers schon deshalb nicht verletzt worden, weil der Beklagte schon in Verfahren vor dem Landgericht in seinem Schriftsatz vom 11. Juli 1984 auf die dem Kläger nachteiligen Angaben der Geschwister seiner Ehefrau in deren Entschädigungsverfahren hingewiesen hatte. Merz Zorn