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BGH · IX ZB 88/87

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 88/87

das Ministerium der Beklagten und Beschwerdegegner Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Die Revision gegen das Urteil des 5.

Zitierte Normen: § 219 BEG
RechtsfrageMerzBedeutung19MärzgründengrundsätzlichZorn

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IX ZB 88/87	BESCHLUSS
in der Entschädigungssache
 Sophie
Straße
r
Klägerin und Beschwerdeführerin
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
/
gegen
 Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch Finanzen, KflH-Ffl|BBi~straße •'
das Ministerium der
 Beklagten und Beschwerdegegner
2
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Dezember 1987 durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Zorn, Fuchs, Gärtner und Dr. Schmitz
 beschlossen:
Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats - Entschädigungssenats -des Oberlandesgerichts Koblenz vom 19. März 1987 wird zugelassen.
Gründe
 Es ist die Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden (§ 219 Abs. 2 Nr. 1 BEG), unter welchen Voraussetzungen bei einem depressiven Verstimmungszustand mit vegetativ-dystonen Begleiterscheinungen Anspruch auf Genehmigung einer Kur in einer Heilanstalt besteht.
Merz
 Zorn