das Ministerium der Beklagten und Beschwerdegegner Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Die Revision gegen das Urteil des 5.
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 88/87 BESCHLUSS in der Entschädigungssache Sophie Straße r Klägerin und Beschwerdeführerin - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt / gegen Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch Finanzen, KflH-Ffl|BBi~straße •' das Ministerium der Beklagten und Beschwerdegegner 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Dezember 1987 durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Zorn, Fuchs, Gärtner und Dr. Schmitz beschlossen: Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats - Entschädigungssenats -des Oberlandesgerichts Koblenz vom 19. März 1987 wird zugelassen. Gründe Es ist die Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden (§ 219 Abs. 2 Nr. 1 BEG), unter welchen Voraussetzungen bei einem depressiven Verstimmungszustand mit vegetativ-dystonen Begleiterscheinungen Anspruch auf Genehmigung einer Kur in einer Heilanstalt besteht. Merz Zorn