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BGH · xx zb 88/83

Gericht: BGH · Aktenzeichen: xx zb 88/83

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Fuchs, Henkel, Dr. Lang, Gärtner und Winter am 31. Die weitere Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den Beschluß des 6. Gründe Die weitere Beschwerde ist nicht statthaft, weil gegen die Entscheidungen der Oberlandesgerichte - von hier nicht vorliegenden Sonderfällen abgesehen - eine Beschwerde nicht zulässig ist (§ 567 Abs.3 ZPO).

Zitierte Normen: § 567 ZPO
ZPOFuchsBESCHLUSSunzulässigBeschwerdeführerBeschwerdeRechtsanwälte

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
xx zb 88/83	BESCHLUSS
in dem aus der Familiensache
 hervorgegangenen Verfahren wegen Festsetzung der Vergütung gegen die eigene Partei gern. § 19 BRAGO, an dem beteiligt sind:
1.
Rechtsanwälte Dr. Dr. K■■■ft, Dr«
9
9
Beschwerdeführer,
2« Hausfrau Bernhardine Sl
 tr« 89 c,
Hl
 Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwälte Dr« Dr«	in
 und
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Fuchs, Henkel, Dr. Lang, Gärtner und Winter
 am 31. Mai 1983 beschlossen:
Die weitere Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den Beschluß des 6. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 2. Mai 1983 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Beschwerdewert: 1022,40 DM.
Gründe
 Die weitere Beschwerde ist nicht statthaft, weil gegen die Entscheidungen der Oberlandesgerichte - von hier nicht vorliegenden Sonderfällen abgesehen - eine Beschwerde nicht zulässig ist (§ 567 Abs. 3 ZPO). Sie war deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 574 ZPO).
Fuchs
 Gärtner