Die Beschwerde der Klägerin gegen die tlichtaniLassung der Revision in tlrteil des 10. Die auSergerichtlichen Kosten der Beschwerde trägt die Klägerin* Das Berufungsgericht folgt der Rechtsprechung des Senats zu den Anforderungen an die Substantüerung eines Ge-stmüheitaschadens.
d. Wendts Abschrift tusjsm BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in dar Entse^digungssach# Jtidlth Mi Israel. TOMgmrXn xm& B&sohxmrdmfVtoreTln, ~ PxvtttilzQvolla&Ghtlgter* P.achtaMmwalt Land i^heinliÄJd-Pfala, vartraten todi da* Ministwiun der Fintoi****, traded Beklagten mul Besclmnrdogegn^r o Der XX. Zivilsenat de» Bundesgerichtshofs hat a» 2?. November 1979 durch den Vorsitzenden Richter Mal und die Richter Zorn, Fuch3, Dr. lang und Gärtner beschlossen? Die Beschwerde der Klägerin gegen die tlichtaniLassung der Revision in tlrteil des 10. Zivilsenats - i ntachHdl grange-sonata - des Oberlandesgerichts Kohlen* von 18« Oktober 1977 wird zurückgevie-sem« Die auSergerichtlichen Kosten der Beschwerde trägt die Klägerin* Gründe Bin gesetzlicher Grund ftJr dl# Zulassung der Revision (§ 219 Abs. 2 BEO) liegt nicht vor. Das Berufungsgericht folgt der Rechtsprechung des Senats zu den Anforderungen an die Substantüerung eines Ge-stmüheitaschadens. Erforderlich ist danach# da0 konkrete leiden oder Beeinträchtigungen der I^stungsfähigkeit genannt uqd auf die Verfolgung zuriSckgeführt werden (BGH Rs¥ 1976» 152 und ständig}* Daran fehlt es hier* Mai Br. lang