BGH · IX ZB 88/73
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PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
£ln Wahlrecht nach Art« Ill Hr* 4 Ahe« 1 oder 2 ££a~Schlu8ö steht der Klägerin nicht au. Bin erstmaliges Wahlrecht nach Abs« l aaO wire nur ämn in Betracht gehe»®#*i, wenn die .Inder«»»» gen in Art« I BB§»$ehlmM für die Klägerin erstmalig einen Anspruch auf £apitalentschädiguB^ begründet hatten; das ist nicht der Fall« Bin erneutes Wahlrecht nach Abs« ? aaO ent fällt * weil der Klägerin nach bisheriges» lischt ein Anspruch auf Kapitalentaehädigung nicht mehr sustand; sie hatte die Anmeldung surückgenomneB and damit su» gleich auf die ihr anstehende SntachMigang des Berufs» Schadens Tssralahtet (vgl. die Klägerin deshalb den früheren Ansprachsrersioht nach Art# III Hr« 3 BBO»bchlud§ aufechten kann» 11« Anfechtung 1st unsnllsalgt wenn schon nach bisherigem Recht dl« Ea~ pitalentschÄdigung im tidchstbetrag ©gestanden hat« Zu diesen Ergebnis let der Berufungsrichter nach Prüfung aller rechtest* •blichen Umstände gelangt« Damit entfällt