Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape am 5. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 14. Auf die von der Rechtsbeschwerde geltend gemachte Obersatzdivergenz kommt es nicht an. Das Beschwerdegericht hat, was die Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflicht des Schuldners im Zusammenhang mit der Versendung des Grundschuldbriefes ins Ausland angeht, nicht nur auf den
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 88/10 vom 5. Mai 2011 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren -2- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape am 5. Mai 2011 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 14. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 8. März 2010 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt. Gründe: 1 Die gemäß §§ 6, 7, 289 Abs. 2 Satz 1 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO). 2 1. Auf die von der Rechtsbeschwerde geltend gemachte Obersatzdivergenz kommt es nicht an. Das Beschwerdegericht hat, was die Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflicht des Schuldners im Zusammenhang mit der Versendung des Grundschuldbriefes ins Ausland angeht, nicht nur auf den Zeitpunkt der Versendung abgestellt, sondern, wie die Bezugnahme auf die Ausführungen des Amtsgerichts zeigt, auch auf das nachfolgende Verhalten des Schuldners nach Verfahrensantragstellung und Eröffnung des Insolvenzverfahrens. 3 2. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 4 InsO, § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. Kayser Vill Lohmann Fischer Pape Vorinstanzen: AG München, Entscheidung vom 15.06.2009 - 1506 IK 2000/05 -LG München I, Entscheidung vom 08.03.2010 - 14 T 13049/09 -