BGH · IX ZB 88/08 vom 03.12.2009
Originalentscheidung als PDF
PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, den Richter Vill, die Richterin Lohmann und die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape am 3. Die Sache weist keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf.Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder zur Fortbildung des Rechts ist nicht erforderlich. Die nach Auffassung der Rechtsbeschwerde rechtsgrundsätzliche Frage, ob das Gericht im Rahmen des Zustimmungsersetzungsverfahrens nach §309 Abs.1, 2 InsO auch eine Gegenglaubhaftmachung des Schuldners berücksichtigen darf, wenn der Gläubiger glaubhaft gemacht hat, durch den Schul- denbereinigungsplan voraussichtlich wirtschaftlich schlechter gestellt zu werden, als er bei Durchführung des Verfahrens über die Anträge auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und Erteilung der Restschuldbefreiung stünde (§ 309 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 InsO), stellt sich nicht. Das Beschwerdegericht hat mit einer im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht angreifbaren Begründung schon die Glaubhaftmachung der weiteren Beteiligten als nicht ausreichend angesehen. Es war nicht verpflichtet, sich in den Gründen seiner Entscheidung mit jedem Vorbringen der Beteiligten ausdrücklich zu befassen (vgl.