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BGH · IX ZB 88/07

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 88/07

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Dr. Detlev Fischer am 13. Das Gesuch des Schuldners, ihm zur Durchführung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Die Gläubigerin ist Insolvenzgläubigerin (§38 InsO) und war damit berechtigt, den Versagungsantrag zu stellen (vgl. zu § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO BGH, Beschl. Das Insolvenzgericht durfte im Juli 2006, wie geschehen, im Verbraucherinsolvenzverfahren gemäß dem zu diesem Zeitpunkt geltenden § 312 Abs. 2 InsO anordnen, dass Teile des Verfahrens, insbesondere das Verfahren über den Antrag auf Erteilung der Restschu Id befrei ung, schriftlich durchgeführt werden (BGH, BeschI. § 97 Abs. 1 InsO auch durch Vorlage von Belegen nachzukommen (BGH, Beschl: v.

Zitierte Normen: § 4 InsO § 574 ZPO § 38 InsO
FischerMünsterGläubigerinZBInsOZPO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 88/07
vom 13. Dezember 2007 in dem Insolvenzverfahren
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Dr. Detlev Fischer
 am 13. Dezember 2007 beschlossen:
Das Gesuch des Schuldners, ihm zur Durchführung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 26. März 2007 Prozesskostenhilfe zu gewähren, wird zurückgewiesen.
Gründe:
1	Das	Prozesskostenhilfegesuch ist zurückzuweisen, weil die beabsichtigte
 Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 4 InsO, § 114 Satz 1 ZPO). Die Rechtsbeschwerde wäre zwar nach § 6, § 7, § 289 Abs. 2 Satz 1 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie wäre jedoch unzulässig, weil die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat (vgl. § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).
2	1.	Die	Gläubigerin	ist	Insolvenzgläubigerin	(§38	InsO)	und war damit
 berechtigt, den Versagungsantrag zu stellen (vgl. § 290 Abs. 1 Halbs. 1 InsO; vgl. zu § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO BGH, Beschl. v. 22. Februar 2007 - IX ZB
 
120/05, NZI 2007, 357). Die Gläubigerin hat sich am Verfahren beteiligt; sie hat ihre Forderung zur Tabelle angemeldet. Sie ist bei der Schlussverteilung zu berücksichtigen (vgl. § 189 Abs. 1 InsO).
3	Die	Gläubigerin	konnte	den Versagungsantrag schriftlich stellen. Das
 Insolvenzgericht durfte im Juli 2006, wie geschehen, im Verbraucherinsolvenzverfahren gemäß dem zu diesem Zeitpunkt geltenden § 312 Abs. 2 InsO anordnen, dass Teile des Verfahrens, insbesondere das Verfahren über den Antrag auf Erteilung der Restschu Id befrei ung, schriftlich durchgeführt werden (BGH, BeschI. v. 20. März 2003 - IX ZB 388/02, WM 2003, 980, 982).
4	2.	Der Schuldner war verpflichtet, seiner Auskunftsverpflichtung gemäß
§ 97 Abs. 1 InsO auch durch Vorlage von Belegen nachzukommen (BGH, Beschl: v. 19. Januar 2006 - IX ZB 14/03, ZlnsO 2006, 264, 265). Dass er diese
 
Verpflichtung grob fahrlässig nicht erfüllt hat, hat das Beschwerdegericht in seiner tatrichterlichen Verantwortung bejaht, ohne dass ihm Verfahrensfehler von verfassungsrechtlicher Relevanz unterlaufen wären.
Dr. Gero Fischer	Dr.	Ganter	Raebel
 Dr. Kayser
 Dr. Detlev Fischer
 Vorinstanzen:
AG Münster, Entscheidung vom 18.10.2006 - 71 IK 17/05 -LG Münster, Entscheidung vom 26.03.2007 - 5 T 990/06 -