Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 10. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluß des 3. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 8. Die Beklagte hat Berufung eingelegt gegen ein Urteil des Landgerichts Potsdam. Die Frist zur Begründung der Berufung wurde bis zu dem 1. Bei den Gerichtsakten befindet sich die mit Telefax voraus übermittelte Berufungsbegründungsschrift der Beklagten vom 1. Juli 1996 mit einem Eingangsstempel des Oberlandesgerichts vom selben Tage (Bl. 121 GA). Juli 1996 bei der Geschäftsstelle des 3.
BUNDESGERICHTSHOF b IX ZB 87/96 BESCHLUSS vom 10. Oktober 1996 in dem Rechtsstreit Verlags GmbH, vertreten durch die Geschäftsführerin Cordelia St CflBBI Straße #, LflHR, Beklagte und Beschwerdeführerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Alexander ;traße gegen Rechtsanwalt Rolf Dieter als Verwalter in der GesamtvollStreckung über das Vermögen der SpMMBMMBI Verlags-GmbH, FfHBBstraße WtBk. ARRR, Kläger und Beschwerdegegner, Rechtsanwälte Ui - Prozeßbevollmächtigte: und Partner, tstraße Ü, 2 (P Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 10. Oktober 1996 beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluß des 3. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 8. Juli 1996 aufgehoben. Gründe I. Die Beklagte hat Berufung eingelegt gegen ein Urteil des Landgerichts Potsdam. Die Frist zur Begründung der Berufung wurde bis zu dem 1. Juli 1996 verlängert. Durch den angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht die Berufung als unzulässig verworfen, weil die Beklagte es versäumt habe, rechtzeitig die Berufung zu begründen. Gegen diesen ihr am 1. August 1996 zugestellten Beschluß hat die Beklagte am 6. August 1996 beim Berufungs ^n if!!' I I: gericht sofortige Beschwerde mit der Begründung eingelegt, sie habe die Berufungsbegründung fristgerecht am 1. Juli 1996 eingereicht. II. Das gemäß § 519 b Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsmittel ist begründet. Insbesondere liegt der Verwerfungsgrund des § 519 Abs. 2 ZPO nicht vor. Bei den Gerichtsakten befindet sich die mit Telefax voraus übermittelte Berufungsbegründungsschrift der Beklagten vom 1. Juli 1996 mit einem Eingangsstempel des Oberlandesgerichts vom selben Tage (Bl. 121 GA). Die Urschrift dieses Schriftsatzes ist am 4. Juli 1996 beim Berufungsgericht eingegangen (Bl. 124 GA). Zwar sind diese Schriftsätze frühestens am 16. Juli 1996 bei der Geschäftsstelle des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts eingegangen. Das mag daran liegen, daß die Berufungsschrift noch das Aktenzeichen des früher aktenführenden 8. Zivilsenats des Beru- i' ill 4 fungsgerichts angab. Derartige innergerichtliche Organisationsmängel können aber nicht der Partei zur Last fallen. Brandes Kirchhof Fischer Zugehör Ganter