Der Wert des Beschwerdegegenstandes für die Berufungsinstanz übersteigt den Betrag von 7 0 0 DM. Die Klägerin hat mit der Klage Herausgabe verschiedener Gegenstände, hilfsweise Zahlung des Wertes der Sachen, verlangt. Mit Urteil vom 29.4.1987 hat das Landgericht den Beklagten zur Zahlung von 300 DM sowie zur Herausgabe eines Teils der Sachen verurteilt. Die Sachen, zu deren Herausgabe der Beklagte verurteilt worden ist, haben unter Zugrundelegung der Streitwertfestsetzung des Landgerichts einen Wert von 3.420 DM. Daraufhin hat das Berufungsgericht mit Beschluß vom 2.9.1988 den Streitwert für die Berufungsinstanz auf 700 DM festgesetzt. Mit Beschluß vom 20.9.1988 hat es die Berufung als unzulässig verworfen, weil der Berufungswert von mehr als 700 DM nicht erreicht sei. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt den Betrag von 700 DM (§ 511 a ZPO). Nach den Angaben der Klägerin haben die Sachen, zu deren Herausgabe der Beklagte verurteilt worden ist, einen Wert von 3.420 DM. Bei dieser Sachlage ist es ermessensfehlerhaft, wenn das Berufungsgericht, das im Gegensatz zu den Parteien die Sachen nicht kennt und auch keine sonstigen Erkenntnisquellen besitzt, im Wege der freien Schätzung einen Wert von lediglich 400 DM annimmt.
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 87/88 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Horst Hf Auf der i, St. W( Beklagter und Beschwerdeführer, - Prozeßbevollmächtigter II. Instanz: Rechtsanwalt in St. gegen Edith S\ [-FSH, Roj Weg f, N| Klägerin und Beschwerdegegnerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte BUBI und in St. WflBi WII 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Henkel, Gärtner, Winter und Dr. Schmitz am 24. November 1988 beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluß des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 20. September 1988 aufgehoben. Der Wert des Beschwerdegegenstandes für die Berufungsinstanz übersteigt den Betrag von 7 0 0 DM. Beschwerdewert: 2.000 DM Gründe I. Die Klägerin hat mit der Klage Herausgabe verschiedener Gegenstände, hilfsweise Zahlung des Wertes der Sachen, verlangt. Sie hat den Wert der herausverlangten Gegenstände mit 5.670 DM beziffert. Dementsprechend hat das Landgericht den Streitwert auf diesen Betrag festgesetzt. 3 Mit Urteil vom 29.4.1987 hat das Landgericht den Beklagten zur Zahlung von 300 DM sowie zur Herausgabe eines Teils der Sachen verurteilt. Die Sachen, zu deren Herausgabe der Beklagte verurteilt worden ist, haben unter Zugrundelegung der Streitwertfestsetzung des Landgerichts einen Wert von 3.420 DM. Der Beklagte hat gegen das Urteil Berufung eingelegt. In der Berufungsbegründung hat er beiläufig erwähnt, die herausverlangten Sachen seien völlig wertlos. Daraufhin hat das Berufungsgericht mit Beschluß vom 2.9.1988 den Streitwert für die Berufungsinstanz auf 700 DM festgesetzt. Mit Beschluß vom 20.9.1988 hat es die Berufung als unzulässig verworfen, weil der Berufungswert von mehr als 700 DM nicht erreicht sei. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Beklagten. II. Das Rechtsmittel ist nach §§ 519 b Abs. 2, 547 ZPO statthaft und auch sonst zulässig. Es hat auch in der Sache Erfolg. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die Berufung des Beklagten nicht unzulässig. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt den Betrag von 700 DM (§ 511 a ZPO). Bei einer Herausgabeklage bestimmt sich der Streitwert nach dem Wert der herausverlangten Sachen (§ 6 ZPO). Dieser Wert ist gemäß § 3 ZPO nach freiem Ermessen zu schätzen. Die 4 Schätzung nach § 3 ZPO ist grundsätzlich dem Tatrichter Vorbehalten. Sie kann vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob das Berufungsgericht die gesetzlichen Grenzen seines Ermessens überschritten oder ob es von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (BGH, Urt. v. 24. Februar 1982 - IVa ZR 58/81, NJW 1982, 1765). Im vorliegenden Fall ist die Schätzung des Berufungsgerichts ermessensfehlerhaft. Nach den Angaben der Klägerin haben die Sachen, zu deren Herausgabe der Beklagte verurteilt worden ist, einen Wert von 3.420 DM. Der Beklagte hat diese Bewertung zwar in Zweifel gezogen. Er meint aber, daß der Wert der Sachen jedenfalls mit der Hälfte der von der Klägerin genannten Beträge zu veranschlagen sei. Daß er in einer beiläufigen Bemerkung der Berufungsbegründung die Sachen als wertlos bezeichnet hat, ist demgegenüber nicht von Bedeutung. Es ist vielmehr davon auszugehen, daß die streitigen Gegenstände nach dem insoweit übereinstimmenden Vorbringen beider Parteien mindestens einen Wert in der Größenordnung von 1.000 bis 2.000 DM haben. Bei dieser Sachlage ist es ermessensfehlerhaft, wenn das Berufungsgericht, das im Gegensatz zu den Parteien die Sachen nicht kennt und auch keine sonstigen Erkenntnisquellen besitzt, im Wege der freien Schätzung einen Wert von lediglich 400 DM annimmt. Merz Schmitz