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BGH · IX ZB 87/86

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 87/86

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Zorn, Henkel, Fuchs und Gärtner am 19. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5. Das Berufungsgericht verneint ohne Rechtsfehler die Zugehörigkeit der Klägerin zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis im Sinne von § 150 Abs. 1 BEG. BGH RzW 1970, 503), gelten auch für Verfolgte, die wie die 1938 geborene Klägerin im maßgeblichen Zeitpunkt noch minderjährig waren (vgl. Der Senat hat in diesen Verfahren durch Beschluß vom heutigen Tage die Zulassung der Revision abgelehnt.

Zitierte Normen: § 219 BEG
ZeitpunktZBRzWKlägerinZugehörigkeitRevision

Volltext der Entscheidung

Enfscheid.-Samrnlg^d. Senats
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZB 87/86	BESCHLUSS
in der Entschädigungssache
 Gisela
-Btrl
 Klägerin und Beschwerdeführerin
- Prozeßbevollmächtigte:
gegen
 Land Rheinland-Pfalz,
 vertreten durch das Ministerium der Finanzen, ^-FflMBHBt'Straße fl, flflB Mi
 Beklagten und Beschwerdegegner
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Zorn, Henkel,
 Fuchs und Gärtner
 am 19. Februar 1987 beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5. Zivilsenats - Entschädigungssenats -des Oberlandesgerichts Koblenz vom 17. April 1986 wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.
Gründe
 Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 219 Abs. 2 BEG liegen nicht vor.
Das Berufungsgericht verneint ohne Rechtsfehler die Zugehörigkeit der Klägerin zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis im Sinne von § 150 Abs. 1 BEG. Die Grundsätze, nach denen sich die Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis beurteilt (vgl. BGH RzW 1970, 503), gelten auch für Verfolgte, die wie die 1938 geborene Klägerin im maßgeblichen Zeitpunkt noch minderjährig waren (vgl. BGH RzW 1974, 307). Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, ob der
 minderjährige Verfolgte bis zu dem maßgebenden Zeitpunkt (Beginn der Verfolgung oder Auswanderung aus dem Vertreibungsgebiet) noch die Gelegenheit hatte, die schriftliche deutsche Sprache sicher zu erlernen (vgl. BGH RzW 1980, 22). Anderenfalls wird es grundsätzlich auf die Sprachgewohn-heiten der Eltern ankommen (BGH, Beschl. v. 13. Juli 1978 -IX ZB 616/75, bei Ehrenthal RzW 1979, 191, 193). Der Berufungsrichter konnte sich jedoch im Verfahren der Eltern der Klägerin nicht davon überzeugen, daß sich diese im maßgeblichen Zeitpunkt in ihrem persönlichen Lebensbereich überwiegend der deutschen Sprache bedient haben.
Der Senat hat in diesen Verfahren durch Beschluß vom heutigen Tage die Zulassung der Revision abgelehnt. Hierauf wird verwiesen.
Merz
 Zorn