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BGH · IX ZB 87/12

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 87/12

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Vill, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Fischer, Dr. Pape und die Richterin Möhring am 12. Die Gegenvorstellung des Antragstellers gegen den Senatsbeschluss vom 24. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren gegen den Beschluss der 51. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird als unzulässig verworfen. Der Weg einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (BGH, Beschluss vom 7. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht statt-

Zitierte Normen: § 114 ZPO
12ZPOGegenvorstellungRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 87/12
vom 12. Oktober 2012 in dem Insolvenzverfahren
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Vill, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Fischer, Dr. Pape und die Richterin Möhring
 am 12. Oktober 2012 beschlossen:
Die Gegenvorstellung des Antragstellers gegen den Senatsbeschluss vom 24. September 2012 wird zurückgewiesen.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren gegen den Beschluss der 51. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 12. Juni 2012 wird abgelehnt.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
1	1.	Das	als	Gegenvorstellung	auszulegende Schreiben des Antragstellers
 vom 8. Oktober 2012 gibt keinen Anlass zur Änderung des angegriffenen Beschlusses. Es bleibt vielmehr festzuhalten, dass die vom Antragsteller erhobene Rechtsbeschwerde im Hinblick auf die unterbliebene Zulassung durch das Beschwerdegericht nicht statthaft ist. Gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde findet - anders als bei der Revision - keine Nichtzulassungsbe-
 
schwerde statt (BGH, Beschluss vom 16. November 2006 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41). Der Weg einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 ff).
2	2.	Mangels	Erfolgsaussichten	für	die beabsichtigte Rechtsverfolgung
(§ 114 Satz 1 ZPO) ist die Bewilligung der beantragten Prozesskostenhilfe zu versagen.
3	3.	Der	Antrag	auf	Wiedereinsetzung	in den vorigen Stand ist nicht statt-
haft, weil das Rechtsmittel des Antragstellers nicht an einem unverschuldeten Fristversäumnis im Sinne von § 233 ZPO scheitert.
 
4	4.	Der	Antragsteller	kann	nicht	damit	rechnen,	in	dieser	Sache	Antwort
 auf weitere Eingaben zu erhalten.
Vill
 Lohmann
Fischer
 Pape
Möhring
 Vorinstanzen:
AG Berlin-Mitte, Entscheidung vom 18.05.2012 - 33 IK 79/10 -LG Berlin, Entscheidung vom 12.06.2012 - 51 T 363/12 -