* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IX ZB 87/12

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 87/12

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 51. 1 Die Rechtsbeschwerde ist schon deshalb als unzulässig zu verwerfen, weil sie vom Beschwerdegericht nicht zugelassen wurde und damit nicht statthaft ist. Während nach §§ 4, 6 Abs.1, § 7 InsO aF iVm § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts im Verfahren nach der Insolvenzordnung die Rechtsbeschwerde stets stattfand, wenn die sofortige Beschwerde statthaft gewesen war (vgl. Rechtsbeschwerde nach neuem Recht gemäß § 4 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO deren Zulassung durch das Beschwerdegericht voraus. Dabei ist im Streitfall gemäß der Übergangsregelung des Art. 103f Satz 1 EGInsO das neue Recht anzuwenden, weil die angefochtene Beschwerdeentscheidung nach dem 26. 2 Die Rechtsbeschwerde ist überdies unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 4 InsO, § 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).

Zitierte Normen: § 522 ZPO § 7 InsO § 103f EGInsO § 4 InsO § 78 ZPO
RechtsbeschwerdeunzulässigZBInsOZPO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 87/12
vom 24. September 2012 in dem Insolvenzverfahren
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape
 am 24. September 2012 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 51. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 12. Juni 2012 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 152,75 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die Rechtsbeschwerde ist schon deshalb als unzulässig zu verwerfen,
 weil sie vom Beschwerdegericht nicht zugelassen wurde und damit nicht statthaft ist. Durch das am 27. Oktober 2011 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung des § 522 ZPO vom 21. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2082) ist die Vorschrift des § 7 InsO aufgehoben worden. Während nach §§ 4, 6 Abs. 1, § 7 InsO aF iVm § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts im Verfahren nach der Insolvenzordnung die Rechtsbeschwerde stets stattfand, wenn die sofortige Beschwerde statthaft gewesen war (vgl. BGH, Beschluss vom 4. März 2004 - IX ZB 133/03, BGHZ 158, 212, 214; vom 25. Juni 2009 -IXZB 161/08, ZIP 2009, 1495 Rz. 5), setzt die Statthaftigkeit der
 
Rechtsbeschwerde nach neuem Recht gemäß § 4 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO deren Zulassung durch das Beschwerdegericht voraus. Dabei ist im Streitfall gemäß der Übergangsregelung des Art. 103f Satz 1 EGInsO das neue Recht anzuwenden, weil die angefochtene Beschwerdeentscheidung nach dem 26. Oktober 2011 erlassen worden ist (vgl. BT-Drucks. 17/5334 S. 9; BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2011 - IX ZB 294/11, WM 2012, 276 Rn. 5; vom 10. Mai 2012-IX ZB 295/11, ZIP 2012, 1146 Rz. 6 ff).
2	Die Rechtsbeschwerde ist überdies unzulässig, weil sie nicht durch einen
 beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 4 InsO, § 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).
Kayser	Vill	Lohmann
 Fischer	Pape
 Vorinstanzen:
AG Berlin-Mitte, Entscheidung vom 18.05.2012 - 33 IK 79/10 -LG Berlin, Entscheidung vom 12.06.2012 - 51 T 363/12 -